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EuGH bestätigt „Recht auf Vergessen“: Google muss Suchergebnisse löschen (EuGH C-131/12 vom 13.5.2014) – Update

Recht auf Vergessen bzw. Recht auf Vergessenwerden

 

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.05.2013 (C-131/12) entschieden, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google grundsätzlich verpflichtet werden können, bestimmte personenbezogene Suchergebnisse aus dem Index der Suchmaschine zu löschen, um so das Auffinden dieser Informationen zu erschweren oder zu verhindern. Es gibt also im Netz ein „Recht auf Vergessen“ bzw. ein Recht auf Vergessenwerden.

 

Hintergrund

 

Ein spanischer Bürger hatte von Google die Löschung der Suchergebnisse verlangt.  Wer seinen Namen über Google suchte, stieß auf eine mehrere Jahre alte Berichterstattung zu einer Insolvenz.

 

 

Entscheidung des EuGH

 

In einem solchen Fall könne die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der europäischen Grundrechts-Charta verlangen, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, urteilte der EuGH. Damit räumt der EuGH den Interessen des Einzelnen grundsätzlich den Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Suchmaschinenbetreibers aber auch dem Informationsinteresse der breiten Öffentlichkeit ein (Recht auf Vergessen).

Anderes könne aber gelten, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist.

 

 

Fazit

 

Der EuGH hat mit dieser Entscheidung den Schutz personenbezogener Daten durch ein sog. Recht auf Vergessen gestärkt. Wer feststellt, dass als Suchergebnis im Falle der Suche nach dem eigenen Namen, veraltete, überholte, unpassende oder unrichtige Berichterstattungen als Ergebnisse ausgewiesen werden, wird künftig dagegen vorgehen können. Die konkreten Voraussetzungen hierzu werden die nationalen Gerichte nun unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH entwickeln müssen.

 

Link zu dem Urteil „Recht auf Vergessen“ des EuGH C‑131/12 (Volltext)

 

 

Update zum Recht auf Vergessen (15.7.2014)

 

Mittlerweile sind Medienberichten zu Folge bereits über 100.000 Löschanfragen bei Google eingegangen. Die ersten Löschungen aus dem Suchindex wurden auch bereits durchgeführt wie „Spiegel Online“ und „The Guardian“ berichten. Betreiber von Webseiten, die sich bei Google angemeldet haben, bekommen von dem Konzern eine Mitteilung über entsprechende Löschungen.

Der britischen Justizminister Simon Hughes kritisierte laut „Gulli“ das vom EuGH festgestellte »Recht auf Vergessen« scharf. Seiner Meinung nach wolle Google durch die Entfernung von Topstories profilierter Journalisten und großer Nachrichtenportale die Medien gegen entsprechende Gesetzesentwürfe im Zusammenhang mit der Umsetzung des EuGH-Urteils aufbringen

 

 

 

Weitere Informationen

 

Weitergehende Informationen zu den Möglichkeiten, sich gegen unzulässige Medienberichterstattung rechtlich zur Wehr zu setzen finden Sie auch in unseren Beiträgen:

 

 

 

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