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EuGH: Betreiber von Facebook-Fanpage haftet für Einhaltung von Datenschutz auf Fanpage

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich (EuGH, Urteil in der Rechtssache C-210/16 vom 5.6.2018)

 

Der europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Seite verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit knüpft bereits an den Betrieb der Fanpage an. Die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Fanpage seinen Sitz hat, kann bei Datenschutzverstößen sowohl gegen ihn, als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen.

 

Hintergrund der datenschutzrechtlichen Verantwortung des Fanpage-Betreibers ist, dass dieser von Facebook „demografische Daten über seine Zielgruppe – und damit die Verarbeitung dieser Daten –  (u. a. Tendenzen in den Bereichen Alter, Geschlecht, Beziehungsstatus und berufliche Situation), Informationen über den Lebensstil und die Interessen seiner Zielgruppe (einschließlich Informationen über die Käufe und das Online-Kaufverhalten der Besucher seiner Seite sowie über die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, die sie am meisten interessieren) und geografische Daten, die ihn darüber informieren, wo spezielle Werbeaktionen durchzuführen oder Veranstaltungen zu organisieren sind und ihm ganz allgemein ermöglichen, sein Informationsangebot so zielgerichtet wie möglich zu gestalten„, verlangen kann. Der Umstand, dass ein Betreiber einer Fanpage die von Facebook eingerichtete Plattform nutzt, um die dazugehörigen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann den Fanpage-Betreiber nicht von der Beachtung seiner Verpflichtungen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten befreien.

 

Welche Auswirkungen dies künftig auf Facebook-Fanpages und vielleicht sogar das gesamte Internet haben wird, bleibt abzuwarten. Ob nun alle Facebook-Fanpages vom Netz genommen werden oder die Betreiber dort eigene Datenschutzhinweise einbinden werden, bleibt ebenfalls abzuwarten. Jedenfalls dürfte künftig auf Fanpages zumindest ein Hinweis, dass Facebook mittels Cookies personenbezogene Daten von Nutzern (Fanpage-Besuchern) erhebt und diese Daten danach verarbeitet werden, erforderlich sein. Da auch dem Betreiber der Fanpage statistische Analysen anhand dieser Daten möglich sind und die Daten ggf. mit registrierten bzw. eingeloggten Nutzern „verknüpft“ werden, finden dort datenschutzrechtlich relevante Vorgänge statt, über die der Nutzer informiert werden muss und die weitere Informationspflichten des Fanpage-Betreibers auslösen.

 

Welche ggf. weiterreichenden Konsequenzen die Entscheidung auf andere Bereiche des Internets und des Datenschutzes im Internet haben könnte, lässt sich bislang nur erahnen. Geklärt scheint nun zumindest, dass man auch für Datenverarbeitungsvorgänge auf einer fremden Plattform (neben dem Plattformbetreiber) verantwortlich sein kann, wenn man dort lediglich ein Profil unterhält oder Inhalte hostet. Dies ist auch plausibel, da man sich nicht durch die Nutzung einer Plattformvon der eigenen Pflicht zum Datenschutz befreien können soll. Anderweitig kann nach Auffassung des EuGH der Schutz der Rechte der Nutzer nicht sichergestellt werden. der Diesbezüglich steht die Rechtsprechung des EuGH auch in einer Linie mit beispielsweise der Impressumspflicht des Betreibers eines Profils in einem sozialen Netzwerk.
 

 

 

(C) Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 05.06.2018

 

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