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EuGH: Streaming kann Urheberrechte verletzen (Urteil v. 26.4.2017, Rechtssache C-527/15 – Filmspeler)

Urheberrechtsverletzung durch Streaming

 

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.4.2017 (Az.: C-527/15) entschieden, dass es eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn Nutzer rechtswidrig eingestellte, urheberrechtlich geschützte Inhalte (hier ging es um rechtswidrig über das Internet zugänglich gemachte Filme) im Wege des Streaming anschauen.

Nach Ansicht der Richter stellt auch das vorübergehende Zwischenspeichern der Filme im Browser-Cache einen Verstoß gegen das europäische Urheberrecht da. Dies insbesondere deshalb, da die Filmhersteller bzw. Berechtigten für die Nutzung nicht vergütet werden. Streaming-Nutzer hätten nämlich den Vorsatz, umsonst Filme zu sehen, für die sie eigentlich zahlen müssten.

 

 

Auszug aus dem Urteil des EuGH:

 

„Weiter ist davon auszugehen, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke […] durch Streaming von Websites Dritter, die diese Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber anbieten, die normale Verwertung solcher Werke grundsätzlich beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber ungebührlich verletzen können, da sie […] normalerweise eine Verringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschützten Werken zur Folge haben, die die Urheberrechtsinhaber in ungebührlicher Weise beeinträchtigt. Diese Handlungen erfüllen daher nicht die in Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 festgelegten Voraussetzungen.“

 

Dies hat zur Folge, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, keine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/29 darstellen.

 

 

Weitere Informationen zum Thema

 

Link zum Volltext der Entscheidung „Filmspeler“ des EuGH (C-527/15)

 

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