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Einstweilige Verfügung der GEMA gegen den Usenet-Zugangsdienst UseNeXT erfolgreich

Wie die GEMA heute in einer Pressemitteilung mitteilt, hat sie vor dem Landgericht Hamburg erneut eine einstweilige Verfügung gegen den Usenet Zugangsdienst UseNeXT erwirkt. Hintergrund ist, dass der Usenet-Dienstbetreiber nicht verhindert, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte in verschiedenen sog. Binary-Newsgroups bereitstehen und heruntergeladen werden können, ohne, dass von Seiten der Urheber bzw. der GEMA entsprechende Rechte eingeräumt worden sind und ohne, dass die Urheber hierfür eine Vergütung enthalten. Es handelt sich mithin um illegale Downloadangebote urheberrechtlich geschützter Musikwerke.

Nach Auffassung des Landgericht Hamburg kann nicht nur die explizite Herausstellung und Bewerbung illegaler Nutzungsmöglichkeiten eines Angebotes, sondern auch bereits die Ausgestaltung des Angebotes genügen, um besondere Verpflichtungen eines Dienstbetreibers gegenüber Urhebern bzw. Rechteinhabern auszulösen. Wenn es sich um ein anonymes Angebot handele und der Dienstbetreiber mit seinem Angebot Erwerbszwecke verfolgt und bestimmte Werke mit einer speziellen Zugangssoftware gezielt aufgefunden werden können und das Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter Werke ausgerichtet ist, sei der Dienstbetreiber nach Auffassung der hamburger Richter in der Pflicht, die von ihm geschaffene Gefahr für illegale Nutzung geschützter Rechtsgüter etwa durch den Einsatz einer geeigneten Filtersoftware oder notfalls sogar durch die Einstellung des Dienstes zu beseitigen.

 

Weitere Informationen gibt es in der Pressemitteilung der GEMA vom 25.3.2014

 

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