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Haftung von YouTube und Sharehosting-Plattform für Urheberrechtsverletzungen vom BGH bestätigt

Der BGH hat zur Haftung von YouTube und von Sharehostern für von Nutzern begangene Urheberrechtsverletzungen entschieden.

 

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute, am 2.6.2022 in sechs Verfahren über die Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen, die von Nutzern begangen werden, entschieden. Demnach können Sharehosting-Plattformen und Video-Plattformen wie YouTube unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsverletzungen, die von Nutzern begangen werden, grundsätzlich als Täter auch für Unterlassung und Schadensersatz haftbar gemacht werden (BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 – I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18). Dadurch wird die Haftung von YouTube und Co. verschärft, die Rechtssicherheit verbessert und die Künstler, Urheber und Rechteinhaber künftig besser gegen Rechtsverletzungen geschützt.

In den teilweise seit vielen Jahren anhängigen Gerichtsverfahren ging es um von Internetnutzern begangene Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform „uploaded“ sowie auf YouTube. Fest stand aufgrund einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Betreiber einer Sharehosting-Plattform dieselben rechtlichen Haftungsgrundsätze gelten wie für den Betreiber einer Video-Sharing-Plattform wie YouTube (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – C-682/18 und C-683/18 ‚YouTube‘ und ‚Cyando‘).

Für alle Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube gilt künftig, dass diese bei einem Verstoß ihrer Nutzer gegen das Urheberrecht bei konkreter Kenntnis der Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte als Täter der Rechtsverletzung haftbar gemacht werden können. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit die jeweilige Plattform technische Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und effektiv zu bekämpfen. Eine Rolle bei der rechtlichen Beurteilung der Haftung von YouTube und Co spielt dabei die Frage, ob die Plattform bzw. deren Geschäftsmodell ihre Nutzer anregt, Urheberrechtsverletzungen zu begehen bzw. fremde Inhalte in rechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich zu machen.

Wenn eine Haftung der Plattform als Täter besteht, haften YouTube und Co. künftig nicht nur auf Beseitigung und Unterlassung, sondern können nach der Rechtsprechung des BGH darüber hinaus auch in Bezug auf Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen werden.

In den Verfahren I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, und I ZR 57/17 bestehen nach Ansicht des BGH „gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme“, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverletzungen effektiv entgegenzuwirken und, weil die weiteren von der Beklagten angeführten Maßnahmen (z.B. eines sog. „Take-Down-Tools“) nur reaktiv und daher ebenfalls unzureichend sind. Hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzfeststellung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Im Verfahren I ZR 135/18 sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen einer sog. „öffentlichen Wiedergabe“ seitens der Beklagten erfüllt. Die Beklagte hat nach Hinweis auf die Rechtsverletzung ihre Pflicht, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu diesen Inhalten zu verhindern, verletzt. Diese Pflicht umfasst sowohl die Zugangsverhinderung und zwar auch zu gleichartigen rechtsverletzenden Inhalten und zudem auch die Pflicht zur Vorsorge, dass es künftig nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.

Da die Rechtsstreite vom BGH aufgrund verschiedener noch zu klärender Einzelfragen an die Vorinstanzen zurückverwiesen wurden, ist mit einer abschließenden Klärung allerdings aller Voraussicht nach noch nicht alsbald zu rechnen.

 

Die Pressemitteilung des BGH kann hier abgerufen werden.

 

Der Bundesverband Musikindustrie BVMI wertet das BGH-Urteil in einer Stellungnahme in dem Branchenmagazin Musikwoche als Paukenschlag.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Christian Weber, (c) WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 02.06.2022

 

 

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