Transparente Honorarvereinbarung und Vergütungsmodelle
Wir bieten Mandanten in Abhängigkeit der Einzelfallumstände in der Regel verschiedene Vergütungsmodelle an. Honorare werden immer im Vorfeld besprochen und vereinbart. Dadurch wissen Sie im Vorfeld wie sich Kosten berechnen und mit welchen voraussichtlichen Kosten Sie zu rechnen haben.
- Rechtsanwaltshonorar auf Stundensatzbasis (Vergütungsvereinbarung)
Üblicherweise rechnen wir unser Honorar nach dem tatsächlichen Zeit-/Arbeitsaufwand auf Grundlage eines Stundensatzhonorars ab. Ein Honorar auf Stundensatzbasis bieten wir in allen Bereichen der Rechtsberatung, der Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung und ggf. auch im Bereich der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung. Wir rechnen dabei auf Basis einer minutengenauen Taktung ab. Sie bezahlen also nur den tatsächlichen Aufwand. Im Falle der gerichtlichen Vertretung wird die streitwertabhängige gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Mindesthonorar geschuldet, da die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden dürfen.
- Gesetzliche Gebühren (nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
Bei einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die gesetzlichen Gebühren sind dabei gegenstands- bzw. streitwertabhängig. Bei der gerichtlichen Vertretung des Mandanten stellen die gesetzlichen Gebühren des RVG Mindestgebühren dar, die nicht unterschritten werden dürfen.
- Festpreise (Pauschalhonorare)
Bestimmte Leistungen können wir Ihnen auf Grundlage eines im Vorfeld vereinbarten Pauschalhonorars anbieten. Dies insbesondere dann, wenn sich der Umfang der Tätigkeit und der damit verbundene Aufwand von vornherein abschätzen lässt. Pauschalpreise bieten wir beispielsweise bei Markenanmeldungen, Designanmeldungen, Vorgehen gegen Negativbewertungen sowie bei der Vertragsprüfung und der Erstellung bestimmter Verträge z.B. im Musikrecht und im Verlagsrecht.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (d.h. Abhängigkeit der Vergütung vom Erfolg der Tätigkeit oder Beteiligung des Rechtsanwalts an dem erstrittenen Betrag als Honorar) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4a RVG vorliegen. Daher bieten wir in der Regel keine Vergütung auf Erfolgshonorarbasis an und werden nicht auf Grundlage einer „Erfolgsprovision“ tätig.
Gerne beantworten wir etwaige Fragen zum Honorar vorab. Telefonischer Erstkontakt kostenlos. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns und schildern Sie uns Ihr Anliegen.