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LG Düsseldorf: Keine Drittunterwerfung im Urheberrecht bei illegalem Filesharing

Keine Drittunterwerfung im Urheberrecht bei illegalem Filesharing (Urteil v. 29.9.2010, Az. 12 O 51/10)

 

Das Landgericht Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung wegen Filesharings eines Chartcontainers bestätigt. Ausdrücklich hat das Landgericht die Möglichkeit der Drittunterwerfung im Urheberrecht ausgeschlossen. Wenn in einem Chartcontainer die Werke mehrerer Urheber vertreten sind und dieser Chartcontainer im Internet zugänglich gemacht wird, so kann jeder einzelne Rechteinhaber einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen den Filesharer geltend machen. Ob bereits gegenüber einem anderen Urheber eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, ist ohne Belang. Davon macht das LG Düsseldorf nur dann eine Ausnahme, wenn es sich um Ansprüche aus der gleichen Rechtekette in Bezug auf das selbe Werk handelt.

 

 

Haftungsgrundsätze des BGH vom LG Düsseldorf bestätigt (Urteil v. 29.9.2010, Az. 12 O 51/10)

 

Das Landgericht hat außerdem in seinem Rrteil die Grundsätze der WLAN-Haftung aus der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ bei illegalem Filesharing bestätigt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer entschieden, dass ein individuelles, aber bereits voreingestelltes WLAN-Kennwort nicht geeignet ist, um die missbräuchliche Verwendung des WLAN zu verhindern. Erforderlich ist vielmehr ein persönliches, das heißt durch den Anschlussinhaber selbst gewähltes Kennwort. Mittel Beschluss vom 11.04.2010 wurde der Streitwert für das Verfahren auf 20.000 € festgesetzt.


Urteil des LG Düsseldorf v. 29.09.2010, Az. 12 O 51/10

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