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KG Berlin: Musikverlagen steht keine Beteiligung an GEMA-Einnahmen der Urheber zu

 

Urteil zum Verlegeranteil: Musikverlagen steht keine Beteiligung an GEMA-Einnahmen der Urheber zu

Mit Urteil vom 14.11.2016 hat das KG Berlin entschieden, dass die GEMA nicht zur Kürzung der Urhebervergütungsanteile um den sog. Verlegeranteil berechtigt ist. Musikverlagen steht demnach in Bezug auf Werke, an denen der Urheber seine Rechte zuerst der GEMA eingeräumt hat, kein sog. Verlegeranteil d.h. kein Anteil an den Urhebertantiemen (GEMA-Erlösen) der Urheber zu, wenn der Urheber seine Rechte zuerst der GEMA eingeräumt hat (Kammergericht Berlin, Urteil des  24. Zivilsenats vom 14. November 2016, Aktenzeichen 24 U 96/14)

 

Eine um den Verlegeranteil gekürzte Ausschüttung der GEMA an den Urheber sei unzulässig. Dies jedenfalls dann, wenn der Urheber seine Rechte zuerst – also vor Abschluss des Verlagsvertrages – auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die GEMA übertragen habe. Da den Verlegern kein eigenes Recht zustehe, könnten sie – so das Gericht – auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden. Das Gericht hat hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 – Verlegeranteil; BGH I ZR 198/13), dort ging es um die VG Wort, auf die Ausschüttung seitens der Verwertungsgesellschaft GEMA für Nutzungen von Urheberrechten übertragen. Etwas Anderes käme allerdings dann in Betracht, wenn Urheber beispielsweise zugunsten des Verlags konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder seine Ansprüche auf Urhebertantiemen gegen die GEMA an einen Verlag (zumindest teilweise) abgetreten habe.

 

Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung zum Verlegeranteil, die allerdings nur den konkreten Einzelfall betrifft, rechtskräftig werden dürfte.

 

Link zur Pressemitteilung des KG Berlin vom 14.11.2016

 

 

Kommentar des Verfassers zum Verlegeranteil

 

Ob die Rechtsprechung zum Verlegeranteil auch auf andere Verlagsverträge bzw. Urheber anwendbar oder übertragbar ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sowie der individualvertraglichen Situation ab und muss im Einzelfall genau geprüft werden. Gegebenenfalls können Urhebern nin Bezug auf den Verlegeranteil Rückforderungsansprüche gegenüber der GEMA oder dem jeweiligen Musikverlag zustehen.

Die nun von Verlegerseite auf politischer Ebene geltend gemachte Forderung nach einem eigenen Leistungsschutzrecht für Musikverlage halte ich jedoch für unbegründet und falsch.
Denn es stellt sich die Frage, ob selbst dann, wenn die GEMA nicht berechtigt ist, den Verlegeranteil an die Verleger auszuschütten, die Verlage nicht dennoch einen individualvertraglichen Anspruch gegenüber den Autoren haben und ihnen somit auf diesem Weg eine Vergütung für ihre Leistungen zusteht. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu beachten ist, dass der vom KG Berlin entschiedene Fall sehr speziell und nicht ohne weiteres zu verallgemeinern ist.

 

 

Kontakt

 

Unsere Anwälte beraten Sie gerne in den Bereichen Musikrecht, Verlagsrecht und GEMA – nehmen Sie hier Kontakt auf!

 

 

(C) Rechtsanwalt Christian Weber 17.11.2016

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