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Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht – KI-Training stellt Urheberrechtsverletzung dar

KI-Training = Urheberrechtsverletzung?

 

Künstliche Intelligenz ist auf dem Vormarsch. Doch viele damit zusammen hängende rechtliche Fragen sind nach wie vor nicht geklärt. Die Frage, ob der Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) die Urheberrechte derjenigen verletzt, deren Werke im Rahmen des Trainings bzw. „Anlernens“ der künstlichen Intelligenz genutzt werden, ist umstritten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die technisch notwendigen Zwischenschritte beim Training generativer Künstlicher Intelligenz auf einen großen Schatz vorhandener, von menschlicher Kreativität geschaffener Werke zurückgreift.

 

Im Rahmen der interdisziplinären Studie „Urheberrecht & Training generativer KI – technologische und rechtliche Grundlagen“ fand am 4. September 2024 im Europäischen Parlament eine Präsentation statt, die Licht ins Dunkel bringt. Daraus ergibt sich, dass die Zulässigkeitsschranke des sog. Text- und Data-Mining das Training von Modellen Generativer KI – anders als oftmals behauptet wird – nicht abdeckt. Stattdessen stellt das Training eines KI-Modells und die darauf basierende Nachbildung von Werken durch dieses KI-Modell eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung dar. Darüber hinaus ist auch die Bereitstellung der auf diese Weise KI-generierten Inhalte als eine urheberrechtlich relevante Nutzung im Sinne einer Verbreitung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung zu qualifizieren.

 

Es handelt sich also beim Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) im Ergebnis um urheberrechtsrelevante Nutzungen, denen keine Zustimmung der betroffenen Urheber:innen zu Grunde liegt. Zudem erhalten die betroffenen Urheber:innen für die Nutzung ihrer Werke bisher keine Vergütung.

 

Matthias Hornschuh, Komponist und Sprecher der Initiative Urheberrecht kommentiert dazu:

 

„Da wäre ein neuer, ertragreicher Lizenzmarkt am Horizont, doch es fließen keine Vergütungen, während die Generative KI sich anschickt, diejenigen, von deren Inhalten sie lebt, in deren eigenem Markt zu ersetzen. Das gefährdet professionelle Wissensarbeit und kann nicht in unser aller gesellschaftlichem, nicht im kulturellen und ausdrücklich nicht im volkswirtschaftlichen Interesse sein. Umso besser, dass die Autoren unserer Tandemstudie die technologische und urheberrechtliche Basis dafür liefern, die juristische Betrachtung generativer Künstlicher Intelligenz endlich vom Kopf auf die Füße zu stellen.“

 

 

Fazit

 

Es besteht dringender Handölungsbedarf, um den Umgang mit künstlicher Intelligenz und Urheberrechten von Seiten der Gesetzgebung neu zu beurteilen und ergänzend zu regeln. Dabei sollte einerseits der groß angelegte Diebstahl geistigen Eigentums und der Schutz der menschlichen Kreativität, beispielsweise durch geeignete und praktikable Lizenzierungsmodelle unterbunden werden. Andererseits sollte man dabei die Förderung von Innovationen berücksichtigen und beides in ein ausgewogenes Gleichgewicht bringen.

 

 

Weitere Informationen zum Thema Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

 

 

 

(C) 06.09.2024, Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main  – WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

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