LG Berlin: Digitaler Nachlass bzw. Facebook Nutzungsvertrag geht im Erbfall auf Erben über (Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15)
Facebooknutzungsvertrag geht im Erbfall auf die Erben über
Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 20 O 172/15 entschieden, dass der digitale Nachlass genauso zu behandeln ist wie das dingliche Vermögen des Erblassers.
Aufgrund dessen ist nach Ansicht des Landgericht Berlin das soziale Netzwerk Facebook verpflichtet, den Erben im Erbfall Zugang zum Facebook-Account des Erblassers (hier der verstorbenen Tochter) zu gewähren und ihm so die Verwaltung des digitalen Nachlasses zu ermöglichen. Dem stehe nach Auffassung des Landgericht Berlin weder das Datenschutzrecht, noch das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen entgegen.
Die sogenannte Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam, da sie nicht den Erben, sondern Dritten die Hoheitsgewalt über das Facebook-Konto dahingehend gibt, dieses in den sog. Gedenkzustand zu „verwandeln“.
verwandte Suchbegriffe: Facebook, Zugang zum Facebook-Account Verstorbener, postmortales Persönlichkeitsrecht, Digitaler Nachlass, Digitales Erbe, Erbschaft, Zugriff auf Facebook-Account von Verstorbenen, Zugriff auf Facebook-Konto nach Tod
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