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LG Köln: Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG bei illegalem Filesharing nicht anwendbar

Keine Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97a Abs. 2 UrhG bei illegalem Filesharing (LG Köln, Urteil v. 23.3.2011, Az. 28 O 611/10)

 

Das Landgericht Köln stellt in der Entscheidung klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG eine Ausnahme regelt. Zur Deckelung der Abmahnkosten bedarf es der Gesetzesgenese nach einer Rechtsverletzung, deren Ausmaß sowohl qualitativ, als auch quantitativ gering ist. Bei sog. Filesharing Fällen sind die Voraussetzungen dieser Ausnahme regelmäßig nicht erfüllt. Insbesondere sind die Voraussetzungen dann nicht erfüllt, wenn sich das jeweilige Werk in der sog. Verwertungsphase befindet.

 

Zu ergänzen ist insoweit, dass immer dann, wenn die Anschlussinhaberdaten über ein landgerichtliches Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG erlangt wurden, im Rahmen dieses Verfahrens bereits gerichtlich festgestellt wurde, dass die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß hat, was immer dann der Fall ist, wenn die Rechtsverletzung qualitativ oder quantitativ besonders schwer ist. Liegt also aufgrund der besonderen Schwere der Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß vor, ist für eine unerhebliche Rechtsverletzung denknotwendig kein Raum.

 

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