LG Magdeburg: § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing nicht anwendbar. Ermittlungssoftware ePac zuverlässig.
Das LG Magdeburg (Urteil vom 11.05.2011, Az. 7 O 1337/10) hat entschieden, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Fälle der Urheberrechtsverletzung in sog. Internet-Tauschbörsen nicht anwendbar ist. Bei der streitgegenständlichen Rechtsverletzung wurde die Datei kurz nach der Veröffentlichung weltweit einer unbestimmten Anzahl an Personen zum Download zur Verfügung gestellt. Diese Umstände schließen eine unerhebliche Rechtsverletzung nach Ansicht der Kammer aus. Angesichts des hohen Aufwands, der betrieben werden muss um solche Rechtsverletzungen zu ermitteln, ist auch ein einfach gelagerter Fall ausgeschlossen.
Die Rechtsverletzung war von der Firma Evidenzia & Co KG aus Karlsruhe mit Hilfe der P2P-Monitoring-Software „ePac“ ermittelt worden. Nach den Entscheidungsgründen ist die Ermittlungssoftware ePac dazu in der Lage fehlerfrei und eindeutig die IP-Adresse des Rechtsverletzers zu ermitteln. Auf Basis dieser Ermittlungen konnten die Richter des LG Magdeburg unter Zuhilfenahme der Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ auf die Täterschaft des Beklagten schließen. Nach dem BGH spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn die Rechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss stattgefunden hat. Der Vortrag des Beklagten, er habe Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet und er wäre bereit seine Festplatte auszubauen, um diese als Beweismittel zu verwenden, war nach Auffassung der Kammer ungeeignet, um seine Unschuld zu beweisen. Als Täter der Urheberrechtsverletzung haftet der Beklagte daher auf die Rechtsverfolgungskosten, berechnet aus einem Streitwert von 10.000 € sowie Schadenersatz.
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