Markenrechtliches Widerspruchsverfahren und Markenwiderspruch

Markenrechtliches Widerspruchsverfahren: Der Widerspruch gegen eine Marke

 

Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren bietet im Bereich des Markenrechts Inhabern einer Marke die Möglichkeit, gegen eine neu angemeldete Marke vorzugehen und dadurch die Zurückweisung der Anmeldung der “jüngeren” Marke zu bewirken. Sinn und Zweck ist es, Verwechslungen wegen der Ähnlichkeit einer jüngeren Marke mit einer eigenen, bereits eingetragenen d.h. „älteren“ Marke zu verhindern und die eigene Marke vor “Verwässerung”, “Ausbeutung” und “Nachahmung” zu schützen. Der Markenwiderspruch bzw. das markenrechtliche Widerspruchsverfahren kann zu einer vollständigen oder zumindest zu einer teilweisen Zurückweisung der Anmeldung der Kollisionsmarke führen.

Der rechtliche Hintergrund zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren

 

Grundsätzlich stellt das Markenrecht ein Exklusivitätsrecht dar. Das bedeutet, dass der Markeninhaber anderen die Nutzung eines verwechslungsfähigen Zeichens untersagen kann. Ferner besteht für den Markeninhaber die Möglichkeit, gegen eine neu angemeldete Marke eines Dritten bei Bestehen von Identität oder Ähnlichkeit (Verwechslungsgefahr) ein sog. markenrechtliches Widerspruchsverfahren einzuleiten. Der Markenwiderspruch ist ein einfaches und in der Regel das kostengünstiges Mittel, um gegen neue Markeneintragungen in Bezug auf identische oder ähnliche (verwechslungsfähige) Zeichen vorzugehen.

 

Der Widerspruch bzw. das markenrechtliche Widerspruchsverfahren führt bei Erfolg dazu, dass die Anmeldung der neuen Marke des Dritten ganz oder zumindest teilweise zurückgewiesen wird. Ein Markenwiderspruch hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Waren- und Dienstleistungen der jüngeren Marke mit dem Schutzumfang der älteren Marke kollidieren d.h. identisch oder mindestens teilweise überschneidend bzw. ähnlich sind und daher eine sog. Verwechslungsgefahr besteht.

 

Jede Marke ist ein Versprechen in die zuverlässige Herkunft und die gleichbleibende Qualität in Bezug auf eine Ware, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen. Starke Marken sind ein Kapital. Sie schaffen stabile Beziehungen zwischen Markenherstellern und Kunden. Der Erfolg eines Unternehmens ist heute sehr eng mit dem Ansehen und der Wertschätzung in Bezug auf die Marke(n) verknüpft. In der Regel ist es daher für den Markeninhaber zu empfehlen, gegen eine neu angemeldete ähnliche oder identische Marke vorzugehen, insbesondere dann, wenn eine Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit vorliegt.

 

Eine kollidierende Marke kann in den Schutzbereich der älteren Marke eingreifen und deren Wert in empfindlichem Maße beeinträchtigen. Durch eine neu angemeldete, verwechslungsfähige Marke droht zudem eine „Verwässerung“ der älteren Marke. Durch die Co-Existenz von ähnlichen oder gar identischen Marken tritt eine gewisse „Marktverwirrung“ ein. Im schlimmsten Fall kann sogar die ältere Marke einen Imageschaden (durch einen negativen Imagetransfer von der Kollisionsmarke) erleiden oder die Werthaltigkeit der älteren Marke ungewollt das Image der jüngeren (konkurrierenden) Marke und damit die Konkurrenz fördern.

 

 

Widerspruchsfrist

 

Der Widerspruch kann bei Unionsmarken innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke eingelegt werden (Art. 46 UMV). Bei einer deutschen Marke kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden (§ 42 MarkenG).

 

Wird innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben, kann die Marke nach ihrer Eintragung ins Register nur noch im Rahmen eines Löschungsverfahrens bzw. Nichtigkeitsverfahrens angegriffen werden, was in der Regel mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten verbunden ist.

 

 

Markenrechtliches Widerspruchsverfahren: Kosten

 

Die Amtsgebühr für die Einlegung eines Markenwiderspruchs (Widerspruchsgebühr) beträgt bei einer Unionsmarke € 350,00 bzw. € 320,00 (vgl. EUIPO) und bei einer deutschen Marke € 250,00 (vgl. DPMA).

 

Im Widerspruchsverfahren vor dem Europäischen Markenamt (EUIPO) erfolgt – anders als vor dem deutschen Patent- und Markenamt – eine Kostenentscheidung, wobei der Verlierer der obsiegenden Partei die Verfahrenskosten (Widerspruchsgebühr) und ggf. einen Anteil der Anwaltskosten erstatten muss.

 

 

 Anderweitige Einigungsmöglichkeiten im Rahmen eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens

 

Es besteht auch die Möglichkeit, dass derjenige, der eine neue Marke anmelden will und Inhaber der älteren Marke (also der Widersprechende) sich anderweitig einigen und der Widersprechende den Widerspruch zurücknimmt oder auf die Einlegung eines Widerspruches verzichtet. Ob und inwieweit solche Einigungen außerhalb eines Widerspruchsverfahrens zu erzielen sind, hängt vom Einzelfall, vom Umfang der Verwechslungsgefahr und von der Einigungsbereitschaft der beteiligten Parteien ab. Zur „Absicherung“ der Parteien erfolgen solche Einigungen in der Regel zusammen mit einer Reduzierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und/oder mittels sog. Abgrenzungsvereinbarung.

 

 

 

Weitere Infos und FAQ zum Thema markenrechtliches Widerspruchsverfahren

 

 

FAQ zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren

 

Weitere Infos zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Europäischen Amt für geistiges Eigentum EUIPO gibt es auf der Seite des europäischen Markenamtes.

 

Weitere Infos zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gibt es auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamts.

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