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Nichtnennung des Urhebers: Wer unerlaubt Fotos nutzt und den Fotografen nicht nennt, muss doppelt zahlen!

Nichtnennung des Urhebers (Fotografen) und Schadensersatz bei Bilderklau

 

Fotografen erleben es immer wieder, dass Bilder ohne Erlaubnis genutzt werden. In solchen Fällen des sog. Fotodiebstahls stehen dem Fotografen unterschiedliche Ansprüche zu. Bei der Nichtnennung des Fotografen, also bei fehlendem Copyrightvermerk muss der Verletzer ggf. einen doppelten Schadensersatz zahlen.

 

In unserem Artikel „Bilderklau: Wer unerlaubt Fotos nutzt und den Fotografen nicht nennt, muss doppelt zahlen!“ auf der Plattform anwalt.de erfahren Sie alle wichtigen Details zum Thema Schadensersatz bei Bilderklau Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft durch namentliche Nennung (§ 13 UrhG).

 

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Allgemeine Informationen zum Fotorecht finden Sie unter der Rubrik „Fotorecht”.

 

 

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