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OLG Frankfurt: Waren, die mit dem Zusatz Germany angeboten werden, müssen in Deutschland hergestellt sein, sonst droht Abmahnung (Az. 6 U 161/14)

 

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 15.10.2015 (Az. 6 U 161/14) entschieden, dass Waren, die mit dem Zusatz „Germany“ angeboten werden, in Deutschland hergestellt sein müssen. Andernfalls droht eine ABmahnung wegen einer falschen geografischen Herkunftsangabe.

 

Andernfalls liegt nach Ansicht des 6. Zivilsenats des OLG Frankfurt eine Täuschung über eine geographische Herkunftsangabe vor, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist und Unterlassungsansprüche nach §§ 128, 127 MarkenG und aus § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG auslöst.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Werkzeughersteller in China hergestellte Produkte mit einem Sticker, der den Namen des Unternehmens und dem Zusatz „Germany“ trug, angeboten hat. Dieses Verhalten wurde von einem Wettbewerber für unlauter gehalten. Nachdem der Wettbewerber den Hersteller zunächst mittels Abmahnung außergerichtlich erfolglos zur Unterlassung aufgefordert hatte, hat ihm das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG und aus §§ 128, 127 MarkenG zugesprochen.

Nach § 126 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Geographische Herkunftsangaben oder geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnliche Namen, Angaben oder Zeichen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder dabei über besondere Eigenschaften der Ware getäuscht wird oder ein besonderer Ruf ausgenutzt wird (§ 127 MarkenG).

Die Angabe des Zusatzes „Germany“ auf einem Markenlogo ist nach Ansicht des OLG Frankfurt in dem dort entschiedenen Fall irreführend, weil sie fälschlich suggeriert, dass Waren, die tatsächlich in China hergestellt werden, in Deutschland hergestellt seien. In der Angabe „Germany“ sieht das OLG Frankfurt gerade nicht nur einen Hinweis auf den Firmensitz, sondern auf den Herstellungsort, weil angesprochene Verkehrskreise ohne einen ausdrücklichen klarstellenden Hinweis annehmen, dass der Sitz der Firma dem Herstellungsstätte entspreche. Zudem handele es sich vorliegend um eine Nutzung des den Zusatz „Germany“ enthaltenden Logos als Marke, mithin als Herkunftsnachweis. Darüber hinaus waren die Waren neben der logoartigen Gestaltung mit dem Zusatz „Germany“ mit keiner weiteren Marke versehen und das Logo bzw. die Angabe enthält außerdem keinen Rechtsformzusatz, was bei einem reinen Unternehmenskennzeichen zu erwarten wäre. Die dadurch bedingte Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte auf ihren in Deutschland hergestellten Produkten zusätzlich die Bezeichnung „Made in Germany“ verwende.

Anders wäre der Fall ggf. zu beurteilen, wenn die Nutzung als bloßes Unternehmenskennzeichen, d.h. als Name des Herstellers aufgefasst würde, da es sich dann lediglich um einen Hinweis auf den Unternehmenssitz handele (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2011, 6 U 41/10) oder, wenn für im Ausland hergestellte Ware klarstellende Zusätze (z.B. „Made in China“) aufgenommen werden.

 

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