in Remixvertrag ist ein typischer Vertrag aus dem Bereich des Musikrechts. In einem Remixvertrag beauftragt der Auftraggeber (in der Regel ein Produzent oder eine Plattenfirma) den Auftragnehmer („Remixer“) mit der Herstellung eines Remix in Bezug auf einen bestimmten Musiktitel.
Meistens liegt einem Remix ein zu veröffentlichender Musiktitel zu Grunde, der durch den Remix den „Sound“ des Remixkünstlers aufgeprägt bekommen soll. Insbesondere im Bereich der Dance- und Clubmusik ist es üblich, dass von neuen Werken, zahlreiche Versionen und Remixe unterschiedlicher Musikproduzenten oder DJs veröffentlicht werden.
Häufig werden auch ältere Musiktitel durch neue Remixe wieder „salongfähig“ gemacht, wobei der Charakter oder die Eigenart des Originals fast gänzlich verloren gehen kann, was bisweilen beabsichtigt ist.
Ein namhafter Remixer kann durch die Qualität des Remixes einerseits und durch den „Wert“ bzw. die Anerkennung, die seinem Namen beigemessen wird andererseits den Wert des zu Grunde liegenden Musiktitels erheblich steigern und dadurch den Absatz fördern.
Je nach Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad des Remixkünstlers können die Remixkosten die Kosten der Herstellung der zu Grunde liegenden Tonaufnahme um das Vielfache übersteigen.
Ein Remixvertrag regelt die Konditionen des Auftrags wie z.B. Remixvergütung, Art und Umfang der Rechteeinräumung, Ablieferungszeitpunkt, ggf. Beteiligung des Remixkünstlers an den Umsätzen (Royalties) sowie die Nennung des Remixkünstlers.
Für Fragen rund um das Thema Musikrecht und speziell zum Remixvertrag steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner Herr Rechtsanwalt Christian Weber zur Verfügung.
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Blog-Artikel „Autorenexklusivvertrag prüfen lassen – worauf Musikurheber beim Musikverlagsvertrag achten sollten“
Anwaltliche Leistungen im Musikrecht