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Tonträger Sampling (Update): Bundesgerichtshof entscheidet wieder nicht über Rechtswidrigkeit des Tonträger-Samplings

Tonträger Sampling erlaubt? Wieder keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Tonträger-Sampling, sondern Zurückverweisung an das OLG Hamburg

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. I ZR 115/16 – Metall auf Metall IV) wieder nicht abschließend über die Zulässigkeit des sog. Sampling entschieden. Der Rechtsstreit zwischen Moses Pelham gegen Kraftwerk ist nunmehr schon seit ca. 20 Jahren anhängig. Allein der BGH hat sich nun schon zum 4. mal damit befassen müssen. Der unter dem Titel „Metall auf Metall“, benannt nach dem gleichnamigen Song der Elektropioniere Kraftwerk, bekannte Streit ging schon durch alle Instanzen, hatte zuvor schon mehrfach den Bundesgerichtshof, das BVerfG und den EuGH beschäftigt und ist nun immer noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Frage, ob das sog. Sampling erlaubt ist, ist daher nach wie vor unbeantwortet.

 

Hintergrund des Rechtsstreites ist ein ca. 2 Sekunden langer Audioschnipsel (ein sog. Sample) eines Schlagzeug-Grooves aus einer von der Gruppe Kraftwerk in den späten 70er Jahren veröffentlichen Aufnahme mit dem Titel „Metall auf Metall“. Dieses „Sample“ hat der Produzent Moses Pelham der Originalaufnahme von Kraftwerk entnommen und in die 1997 veröffentlichte Aufnahme „Nur mir“ in Form einer Endlosschleife eingebaut.

 

Der heutigen Enscheidung des BGH vorausgegangen war zuletzt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 29.7.2019 (Rechtssache C 476/17). Der EuGH hatte darin entschieden, dass dann, wenn ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger bzw. einer Tonaufnahme ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen, dies zulässig ist und keiner Zustimmung des Tonträgerherstellers der Originalaufnahme bedarf. Das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers gestatte ihm (dem Tonträgerhersteller) jedoch, sich dann gegen ein Sampling seiner Aufnahme zu wehren, wenn ein Audiofragment seines Tonträgers in einer anderen Tonaufnahme genutzt wird und dabei wiedererkennbar bleibt. Die Entnahme kleinster Teile eines Tonträgers stelle also grundsätzlich eine Vervielfältigung und damit eine Verletzung der  Tonträgerherstellerrechte dar, dies aber nur dann, wenn das entnommene Teil in dem neuen Song wiederkennbar ist. Darum geht es nun im vorliegenden Fall.

 

Da im vorliegenden Rechtsstreit verschiedene Tatsachenfragen, auf die es nach den Vorgaben des EuGH ankommt, insbesondere die Frage der Wiedererkennbarkeit, in den Tatsacheninstanzen noch nicht geklärt worden sind und der BGH nur für die Entscheidung über Rechtsfragen (nicht über Tatsachenfragen) zuständig ist, wurde die Sache nun zur weiteren Tatsachenaufklärung an die Vorinstanz (OLG Hamburg) zurück verwiesen. Es bleibt nun abzuwarten wie das OLG die zu offenen Tatsachenfragen klären und dann entscheiden wird. Aller Voraussicht nach wird die Sache dann erneut zum Bundesgerichtshof gehen.

 

 

Update 26.4.2022 zum Thema „Sampling“:

 

Der Rechtsstreit um das Sampling des Kraftwerk-Songs „Metall auf Metall“ wird am kommenden Donnerstag (28.4.2022) vor dem OLG Hamburg fortgesetzt. Nachdem sich neben dem OLG Hamburg schon der BGH, das BVerfG und der EuGH damit beschäftigt hatten, hatte der BGH den Rechtsstreit zuletzt wider an die Berufungsinstanz zwecks weiterer Aufklärung diverser Tatsachenfragen zurückverwiesen (siehe oben).

 

 

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Allgemeine Informationen zum Musikrecht

 

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 30.04.2020 u. 26.4.2022 (Update)

 

 

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