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Was ist eigentlich erlaubt?

Privatkopie, Filesharing, Tauschbörsen, Urheberrechtsverletzung, Abmahnung und so weiter. All diese Begrifflichkeiten verursachen bei vielen nach wie vor Irritationen, weil Unklarheiten darüber bestehen, was gesetzlich zulässig und was verboten ist und welche möglichen Strafen und Ansprüche des Rechteinhabers das Verhalten des Rechtsverletzers nach sich ziehen kann. In den folgenden Fragen und Antworten soll Licht ins Dunkel gebracht werden. Anhand der nachfolgenden Fragen und Antworten kann jeder selbst überprüfen, ob sein Verhalten sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegt bzw. sein Verhalten für die Zukunft entsprechend anpassen. Durch den nachfolgenden Leitfaden soll auch das Verständnis für den Wert des geistigen Eigentums geweckt werden und zu einem rechtmä§igen und fairen Umgang mit dem geistigen Eigentum angeregt werden.

Urheberrecht – was ist das eigentlich?

Das Urheberrecht ist das Recht desjenigen, der ein persönliches geistiges Werk (Musik, Schrift, Computerprogramm, Film, Grafik, Gemälde etc.) geschaffen hat. Dieser soll darüber bestimmen können, wer dieses Werk nutzen und auswerten darf und in welchem Umfang der Werknutzer dies darf. Daher hat er sog. Ausschlie§lichkeitsrechte d.h. er kann Dritten die Nutzung gestatten oder diese von der Nutzung ausschlie§en. Diese Ausschlie§lichkeitsrechte dienen dazu, dem Urheber an der Verwertung seiner Werke angemessen zu beteiligen. Darüber hinaus existieren sog. verwandte Schutzrechte (z.B. das Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers und des Tonträgerherstellers). Diese sind „schwächer“ ausgestaltet, als das Urheberrecht, verfolgen aber dennoch das gleiche Ziel, nämlich die angemessene Beteiligung des Künstlers am Produkt seines Schaffens bzw. die angemessene Beteiligung des Tonträgerherstellers als Gegenleistung für dessen wirtschaftliche Leistungen.

Warum gibt es überhaupt Urheberschutz?

Geistiges Schaffen muss genauso vergütet werden wie eine körperliche Tätigkeit. Daher gibt das Gesetz dem Urheber die ausschlie§lichen Verwertungsrechte an seinem Schaffensprodukt. Diese kann er beschränkt oder unbeschränkt gegen Lizenzgebühren an Dritte weiter übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte daran einräumen und sich so seinen Lebensunterhalt verdienen. Auf diese Weise wird geistiges Schaffen „belohnt“ und für den Urheber überhaupt erst lohnenswert. Au§erdem wird dadurch die Mannigfaltigkeit in der Kultur und Kunst erst möglich. Denn nur dann, wenn geistiges Schaffen sich lohnt, wird es Menschen geben, die geistige Werke schaffen.

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Urheberrechtlich geschützte Werke sind z.B. Werke der Musik und Tonkunst, der Literatur sowie Filmwerke, Bilder und Computerprogramme. Voraussetzung ist, dass das betreffende Werk einen gewissen Grad an Individualität aufweist und eine geistige Schöpfung darstellt, in der die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Hierunter fallen insbesondere Bücher, Hörbücher, Liedtexte, Gedichte, Sammelwerke, Kompositionen, Songs, Lieder, Kino- und TV-Filme, Musikvideos, Malerei, Fotos, Logos, Design, Software, Computerspiele und vieles mehr. Darüber hinaus sind im Bereich der Musik auch Leistungen von darbietenden Künstlern (Sänger, Musiker, Musikproduzenten etc.) und von Tonträgerherstellern geschützt (sog. Leistungsschutzrechte).

Wonach bestimmt sich der urheberrechtliche Schutz?

Der Schutz des Urhebers wird in Deutschland durch das seit 1965 in Kraft befindliche Urhebergesetz (UrhG) gewährleistet. Hier finden Sie den Gesetzestext: http://www.gesetze-im-internet.de

Was ist gesetzlich verboten?

Gesetzlich verboten ist die Nutzung und Verwertung von nach dem Urhebergesetz geschützten Werken, denn dies ist grundsätzlich dem Urheber (d.h. dem Schöpfer des Werkes) und/oder demjenigen, dem der Urheber Nutzungsrechte daran eingeräumt hat, vorbehalten.

Eine unerlaubte Nutzung liegt z.B. vor, wenn betreffende Werke öffentlich zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden (§§ 15ff. UrhG). Im Internet ist es also insbesondere verboten nach dem UrhG geschütztes geistiges Eigentum in Tauschbörsen anzubieten oder herunter zu laden. Dabei ist es unerheblich, ob das Kopieren bzw. Weitergeben und „Tauschen“ per Email, ICQ, Messenger-Software geschieht oder mittels Filesharing-Software bzw. „Tauschbörsen“ wie z.B. emule, edonkey, Bit-Torrent etc. oder mittels Download-Links über sog. One-Click-Hoster (wie z.B. Rapidshare). All diese Verhaltensweisen sind grundsätzlich gesetzlich verboten und stellen sogar Straftaten dar (vgl. §§ 106 ff. UrhG).

Was ist erlaubt – Stichwort „Privatkopie“?

Die sog. Privatkopie ist gem. § 53 UrhG zulässig. Derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke Familienmitgliedern und engsten Freunden d.h. in einem eng begrenzten Rahmen kostenlos kopiert (z.B. einen Musik-Mix auf CD brennt) oder sich selbst eine Sicherungskopie eines Originals anfertigt, darf das tun. Wichtig ist, dass man über die Originale (z.B. gekaufte Original-CD/DVD) verfügt und sich diese auf legalem Weg besorgt hat. Achtung: Up-/Downloads in Tauschbörsen sind nicht von dem Recht auf Privatkopie gedeckt, sondern verboten und sogar strafbar! Dies hat der Gesetzgeber in der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Urheberechtsnovelle (sog. 2. Korb) nochmals ausdrücklich klargestellt (§ 53 Ab.s1 UrhG).

Was darf im Rahmen der Privatkopie kopiert werden?

Unrechtmä§ige Vorlagen (z.B. Kopien oder Downloads aus illegalen Quellen) dürfen nicht weiter kopiert werden! Wer eine offensichtlich unrechtmä§ige Kopie weiter vervielfältigt, macht sich strafbar und schadensersatzpflichtig. Das gilt zum Beispiel für Kopien von kopiergeschützten Original-CDs oder für illegale Downloads aus sog. Internet-Tauschbörsen und Filesharing-plattformen sowie für das Kopieren CDs, Computerspielen und Filmen, wenn als Vorlage keine rechtmä§ig erworbenen Originale verwendet werden.

Was ist bei Tonträgern mit Kopierschutz zu beachten?

Wenn Originale einen Kopierschutz haben, dürfen sie nur analog kopiert werden – zum Beispiel von der CD auf eine Kassette. Der Inhalt darf also nicht auf einen andere digitalen Datenträger (z.B.CD, iPod etc.) gebrannt bzw. kopiert werden.

Ist die Benutzung von „Tauschbörsen“ legal?

Tauschbörsen sind nicht per se illegal. Aber dennoch gilt: Finger weg von illegalen Downloads aus Tauschbörsen! Offensichtlich rechtswidrige Angebote im Internet dürfen nicht herunter geladen werden. Au§erdem dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich d.h. im Rahmen von Tauschbörsen Dritten mittels Upload angeboten werden. Das hat der Gesetzgeber zum 1.1.2008 mit der Novellierung des § 53 UrhG nochmals ausdrücklich klargestellt.

Vorsicht also bei kostenlosen Film- und Song-Angeboten aus zweifelhaften Quellen. Bei legalen Anbietern im Netz sind Downloads in der Regel kostenpflichtig. Stehen Musik, Filme, Software etc. gratis zum Download zur Verfügung, sollten Nutzer genau hinschauen – vor allem, wenn die gleichen Werke bzw. Produkte anderswo Geld kosten.

» Finger weg von illegalen Downloads und P2P/Tauschbörsen, da ein Gro§teil der dort „getauschten“ Dateien urheberrechtlich geschützt ist!

Dürfen legale Downloads (z.B. von iTunes, Musicload etc.) unbegrenzt kopiert bzw. weitergegeben werden?

Die Titel dürfen in der Regel auf dem Computer gespeichert und angehört werden sowie auf eine CD gebrannt werden. Allerdings ist es nach den Nutzungsbedingungen oft untersagt, sie auf weitere CDs zu brennen oder auf MP3-Player zu überspielen und weiterzugeben. Hierzu sollte man sich die jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter bzw. Downloadshops genau durchlesen. Grundsätzlich gilt das oben unter dem Stickwort „Privatkopie“ Gesagte.

Was ist bei der Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken auf der eigenen Website zu beachten?

Hintergrundmusik, das Streaming über sog. Musik-Player, Free-Downloads, Bilder, Landkarten etc. sind in der Regel dann verboten, wenn man die betreffenden Inhalte nicht vom Rechteinhaber lizenziert (d.h. die entsprechenden Nutzungsrechte dafür erworben) hat.

Dies gilt auch und unabhängig davon, ob die Website privat ist und nicht Gewinn orientiert bzw. gewerbsmäßig betrieben wird. Wer auf solche „Gimmicks“ nicht verzichten will, muss sich in der Regel an die jeweiligen Rechteinhaber wenden und die für die gewünschte Nutzung erforderlichen Rechte erwerben. Bei Musik ist hier in der Regel die GEMA zuständiger Ansprechpartner, da sie die Rechte treuhänderisch wahrnimmt und Nutzungsrechte vergibt. Das gilt auch für Podcasts und selbst produzierte Radiosendungen im Internet.

Aufpassen sollte man auch bei der Verwendung von Landkartenausschnitten. Wer den Weg zu einer Party oder zu seinem Büro beschreiben will, sollte lieber selbst eine Skizze anfertigen, als eine Karte zu verwenden, an der ein Kartenverlag geschützte Rechte besitzt oder alternativ die Karte vom Verlag lizenzieren.

Dieser Fragen- und Antwortenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die enthaltenen Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass einzelne der aufgeworfenen rechtlichen Fragen in der Literatur und/oder Rechtsprechung kontrovers diskutiert werden. Sämtliche Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr.

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