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Ärzte müssen in einem Online Bewertungsportal die Veröffentlichung von Profildaten und Bewertungen dulden

Grundsatzurteil des BGH zu Online-Bewertungsportal Jameda

 

Der Bundesgerichtshof hat am 23.09.2014 unter dem Az. VI ZR 358/13 entschieden, dass Ärzte im Rahmen eines Bewertungsportals im Internet (hier: jameda) sowohl die Veröffentlichung eines Profils mit sog. Basisdaten (z.B. Name, akademischer Grad, Fachrichtung und Praxisanschrift), als auch Bewertungen durch Patienten grundsätzlich dulden müssen.

 

Der Bundesgerichtshof verwehrte einem Arzt einen Anspruch auf Löschung seiner Daten (Profil und Bewertungen) aus dem Ärztebewertungsportal „jameda“. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei. Das von der Beklagten betriebene Portal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Arzt sei zudem nur in seiner sog. „Sozialsphäre“, nicht aber in seiner „Privatsphäre“ oder gar seiner „Intimsphäre“ betroffen, so dass der Eingriff nur geringfügig sei. In der Sozialsphäre müsse sich „der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen“.

 

Eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals sowie die Tatsache, dass abgegebene Bewertungen– neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass dem Bewerteten im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile drohten, sind somit unter dem Gesichtspunkt der Gewährung der Kommunikationsfreiheit nach Ansicht des BGH von Betroffenen hinzunehmen.

 

Ein Arzt könne sich bei Missbrauch außerdem entsprechend zur Wehr setzen, in dem er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne. Er sei daher nicht gänzlich schutzlos gestellt.

 

 

Pressemitteilung des BGH

 

Die Pressemitteilung des BGH Nr. 132/14 vom 23.9.2014 kann hier abgerufen werden.

 

 

Weitere Informationen

 

Hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet, insbesondere gegen unzulässige Äußerungen, unwahre Behauptungen, Beleidigungen oder sonstige Medienberichterstattung zur Wehr zu setzen, weisen wir auf unseren Blogartikel „Unzulässige Medienberichterstattung – Ansprüche des Betroffenen auf Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf, Geldentschädigung und das “Recht auf Vergessen” hin. Gerne stehen wir Ihnen als Anwalt für Beratung in Rechtsfragen rund um Bwertungsportale im Internet und für andere medienrechtliche Fragen zur Verfügung.

 

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(c) Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 24.9.2014

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