Ärzte müssen in einem Online Bewertungsportal die Veröffentlichung von Profildaten und Bewertungen dulden
Grundsatzurteil des BGH zu Online-Bewertungsportal Jameda
Der Bundesgerichtshof hat am 23.09.2014 unter dem Az. VI ZR 358/13 entschieden, dass Ärzte im Rahmen eines Bewertungsportals im Internet (hier: jameda) sowohl die Veröffentlichung eines Profils mit sog. Basisdaten (z.B. Name, akademischer Grad, Fachrichtung und Praxisanschrift), als auch Bewertungen durch Patienten grundsätzlich dulden müssen.
Der Bundesgerichtshof verwehrte einem Arzt einen Anspruch auf Löschung seiner Daten (Profil und Bewertungen) aus dem Ärztebewertungsportal „jameda“. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei. Das von der Beklagten betriebene Portal könne dazu beitragen, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Arzt sei zudem nur in seiner sog. „Sozialsphäre“, nicht aber in seiner „Privatsphäre“ oder gar seiner „Intimsphäre“ betroffen, so dass der Eingriff nur geringfügig sei. In der Sozialsphäre müsse sich „der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen“.
Eine gewisse Gefahr des Missbrauchs des Portals sowie die Tatsache, dass abgegebene Bewertungen– neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Arztes – die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen, so dass dem Bewerteten im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile drohten, sind somit unter dem Gesichtspunkt der Gewährung der Kommunikationsfreiheit nach Ansicht des BGH von Betroffenen hinzunehmen.
Ein Arzt könne sich bei Missbrauch außerdem entsprechend zur Wehr setzen, in dem er von dem Portalbetreiber die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen oder beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen könne. Er sei daher nicht gänzlich schutzlos gestellt.
Pressemitteilung des BGH
Die Pressemitteilung des BGH Nr. 132/14 vom 23.9.2014 kann hier abgerufen werden.
Weitere Informationen
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(c) Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 24.9.2014
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