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BGH stärkt Rechte von Ärzten bei Negativbewertungen im Internet über das Bewertungsportal Jameda (VI ZR 34/15)

 

BGH stärkt Rechte von Ärzten, die von Negativbewertungen im Internet betroffen sind

 

Der BGH hat am 01. März ein lang erwartetes Urteil zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte Negativbewertungen auf dem Bewertungsportal Jameda hinnehmen müssen, verkündet. Aufgrund dieses Urteils werden sich künftig nicht nur Ärzte und Zahnärzte, sondern alle von Negativbewertungen Betroffenen deutlich besser gegen falsche oder ungerechtfertigte Bewertungen im Internet zur Wehr setzen können.

 

 

Urteil des BGH vom 1. März 2016 ( VI ZR 34/15) konkretisiert die Pflichten von Bewertungsportalen

 

Der für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidung der Vorinstanz (OLG Köln), die die Klage eines Zahnarztes auf Unterlassung der Verbreitung einer von ihm beanstandeten Bewertung abgewiesen hatte, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das OLG Köln hatte die Klage des Arztes, der mit seiner Klage die Löschung einer Negativbewertung erreichen wollte – so der BGH – zu Unrecht abgewiesen.

 

Anders als das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass ein Bewertungsportal, welches ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsverletzungen mit sich bringt und bei dem Bewertungen zudem anonym abgegeben werden können, bei Beanstandungen im Einzelfall prüft, ob die der angegriffenen Bewertung zugrunde liegende (angeblich stattgefundene) Behandlung des Patienten bei dem Arzt überhaupt stattgefunden hat. Dies kann z.B. durch Vorlage von Bonusheften, Rezepten oder sonstige Indizien erfolgen.

 

Darüber hinausgehend verlangt der Bundesgerichtshof sogar, dass das Bewertungsportal dem Arzt die zum Nachweis der angeblich stattgefundenen Behandlung von Seiten des Bewertenden vorgelegten Belege ggf. anonymisiert zur Verfügung stellt. Anderenfalls könne, so die Richter des Bundesgerichtshofs, der Arzt überhaupt nicht überprüfen, ob die Bewertung gerechtfertigt ist und, ob der Bewertung überhaupt eine reale Untersuchung des Patienten vorausgegangen ist.

 

 

Ärzte müssen die Möglichkeit haben, sich gegen falsche bzw. unrichtige Bewertungen verteidigen zu können

 

Würde man an das Bewertungsportal keine derartigen, zumutbaren Prüfpflichten stellen, würde dies dazu führen, dass Ärzte sich im Ergebnis selbst gegen falsche bzw. unrichtige Bewertungen nicht verteidigen könnten. Denn aufgrund der Anonymität in Internet-Bewertungsportalen haben Ärzte in der Regel keine Kenntnis von der Person des Bewertenden und können diese auch nicht aufdecken. Da deshalb ein rechtliches Vorgehen gegenüber dem Bewertenden in der Regel nicht möglich ist, bleibt nur das Vorgehen gegenüber dem Portalbetreiber.

 

Die Pressemitteilung des BGH Nr. 49/2016 vom 01.03.2016 kann hier abgerufen werden.

 

 

Fazit

 

Wie der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung an das OLG Köln entschieden wird, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung und die dort vom Bundesgerichtshof aufgezeigten bzw. konkretisierten Prüfpflichten des Bewertungsportalbetreibers sind aber sehr zu begrüßen. Sie ermöglichen es künftig nicht nur Ärzten und Zahnärzten, sondern allen von Negativbewertungen betroffenen, unzulässige Bewertungen wirksam zu beanstanden, zu überprüfen und Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Bewertungsportal effektiv durchzusetzen. Diese Möglichkeit stellt insbesondere deshalb ein wichtiges Instrument gegen Negativbewertungen und Fake-Bewertungen, weil die Nutzer der Bewertungsportale häufig anonym bleiben und daher ein rechtliches Vorgehen gegen das Bewertungsportal die einzige Möglichkeit ist, sich gegen falsche Bewertungen zur Wehr zu setzen.

 

 

Kontakt

 

Wenn Sie im Internet in einem Bewertungsportal negativ bewertet wurden und gegen diese Bewertung vorgehen wollen, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir haben Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen.

Allgemeine Informationen über unsere Dienstleistungen im Bereich des Medien- und Äußerungsrechts finden Sie hier.

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