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EuGH: Einstellen einer im Internet frei zugänglichen Fotografie auf einer anderen Webseite ist Urheberrechtsverletzung

Wichtige Entscheidung des EuGH zu Gunsten der Rechte von Fotografen bezogen auf die Nutzung von Fotografien im Internet (EuGH, Rechtssache C-161/17 – Land NRW ./. Renckhoff)

 

Die Einstellung einer Fotografie im Internet ist demnach eine öffentliche Wahrnehmbarmachung und seitens des Urhebers (Fotografen) zustimmungsbedürftig und zwar auch dann, wenn die Fotografie zuvor mit Zustimmung des Urhebers auf einer anderen Website frei zugänglich war. Denn durch ein solches neues Einstellen auf einer anderen Webseite wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht.

 

 

Hintergrund

 

Der Rechtssache liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes zu Grunde. Der Bundesgerichtshof möchte wissen, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung,  die  ihr  Herunterladen  verhindert,  und  mit  Zustimmung  des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

 

Maßgeblich ist dabei die Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft). Einige Urteile des EuGH aus den letzten Jahren zum Thema „Framing“ und „Hyperlinks“ hatten hier für Unklarheiten gesorgt. Die Entscheidungen waren von einigen dahingehend fehlinterpretiert worden, dass demnach eine Einstellung einer Fotografie immer dann zulässig sei, wenn die Fotografie im Internet an anderer Stelle vom Urheber frei abrufbar gemacht worden sei, denn im Internet sei das Publikum in der Regel identisch, so dass sich ins Internet gestellte Werke immer an das selbe Publikum, nämlich die „Weltöffentlichkeit“ richten würden. Einige meinten daher bereits, dass das Urheberrecht im Internet nicht mehr gelten würde.

 

Dieser letztgenannten Ansicht hat der EuGH nun zu Gunsten der Rechte von Fotografen und Urhebern im Allgemeinen eine klare Abfuhr erteilt. Grundsätzlich führt der EuGH aus, dass die Richtlinie ein hohes Schutzniveau für die Urheber erreichen soll , um diesen die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Das Einstellen eines Fotos in das Internet sei als „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie zu verstehen, da durch ein solches Einstellen den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zu der betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht wird. Hierbei ist zu beachten, dass die Einstellung des Werks auf einer anderen Webseite, als auf derjenigen, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum  und daher eine erlaubnispflichtige Nutzung darstelle. Denn die Nutzer der Webseite, an die der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, sind nicht gleichzusetzen mit dem Publikum bzw. Nutzern einer anderen Website, auf der das Werk später ohne Zustimmung des Fotografen abrufbar gemacht wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

 

 

Fazit und Kommentar des Verfassers

 

Eigentlich hat es nie ernsthaft zur Debatte gestanden, dass das Kopieren einer fremden, urheberrechtlich geschützten Fotografie sowie deren Einstellung auf einer Webseite ohne Erlaubnis des Fotografen eine Urheberrechtsverletzung darstellt und Ansprüche des Fotografen gegen den Webseitenbetreiber auf Beseitigung, Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Schadensersatz nach sich zieht. Im Internet gelten die gleichen rechtlichen Gesetzmäßigkeiten wie im reale Leben.

 

Dennoch hatte die Hyperlink und die Framing-Rechtsprechung des EuGH in den letzten Jahren zumindest das deutsche Rechtsverständnis ein wenig ins Wanken gebracht. Denn der EuGH stellte plötzlich – anders als der BGH nicht darauf ab, ob der Webseitenbetreiber sich den fremden Inhalt „zu eigen macht“, sondern darauf, ob die öffentliche Zugänglichmachung sich „an ein anderes Publikum richtet“ (siehe hierzu unseren Beitrag „BGH: Framing von urheberrechtlich geschützten Inhalten nur zulässig, wenn die Inhalte frei und mit Zustimmung des Urhebers abrufbar (BGH I ZR 46/12)„. Zudem stellte der EuGH in seiner Hyperlink-Rechtsprechung auf ein weiteres Kriterium ab, welches nach deutschem Rechtsverständnis für das objektive Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung zunächst unerheblich ist bzw. war, nämlich darauf, ob es sich um einen „kommerziellen Webseitenbetreiber“ handelt (siehe dazu unser Beitrag „EuGH: Hyperlink auf rechtswidrig eingestellte Inhalte kann öffentliche Wiedergabe und somit Urheberrechtsverletzung darstellen„).

 

Aus Sicht der Urheber und Fotografen herrscht nun aber dank des Vorabentscheidungsersuchens des BGH endlich wieder Klarheit. Die Entscheidung ist daher nicht zuletzt auch aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit sehr zu begrüßen. Zudem dürfte damit die Anzahl von Fällen, in denen die Einstellung eines fremden Werkes ohne Erlaubnis des Urhebers damit zu begründen versucht wird, dass die Einstellung sich an dasselbe Publikum wie die ursprüngliche Einstellung (beispilesweise durch den Fotografen selbst) richte, sehr begrenzt sein und eher die absolute Ausnahme bilden.

 

 

Link zur Pressemitteilung des EuGH:

 

Pressemitteilung Nr. 123/2018 des EuGH v. 7.8.2018

 

(c) 08.08.2018, RA Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

 

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