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EuGH: Hyperlink auf rechtswidrig eingestellte Inhalte kann öffentliche Wiedergabe und somit Urheberrechtsverletzung darstellen (EuGH, Rechtssache C 160/15)

Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass das Setzen eines Hyperlinks, der auf rechtswidrig eingestellte Inhalte verweist, eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn es sich bei demjenigen, der die Verlinkung vornimmt, um einen kommerziellen Webseiten-Betreiber handelt (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Rechtssache C 160/15 – GS Media BV).

 

Der EuGH hat mit der Entscheidung entgegen der „Empfehlung“ in den Schlussanträgen des Generalanwalts entschieden. Insbesondere gewerbliche Website-Betreiber sind daher künftig verpflichtet genau zu prüfen, worauf sie verlinken. Die Entscheidung steht damit in einer Linie mit der Rechtsprechung des EuGH zum sog. Framing (Embedding). Auch dort hatte der EuGH entschieden (Rechtssache Svensson/Retriever und Best Water), dass das Framing von fremden, urheberrechtlich geschützten Inhalten nur dann zulässig ist, wenn diese vom Urheber selbst oder mit dessen Zustimmung im Internet abrufbar sind. Der BGH hat die Rechtsprechung des EuGH zum „Framing“ bereits in der Entscheidung „Die Realität II“ (BGH, Urteil v. 9.7.2015, I ZR 46/12) übernommen.

 

 

EuGH

 

Der EuGH führt zur Rechtswidrigkeit von Hyperlinks in einer Pressemitteilung zur Rechtssache C-160/15 (GS Media BV) vom 8.9.2016 wie folgt aus:

 

Des Weiteren kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Deshalb ist zu vermuten, dass ein Setzen von Hyperlinks, das mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ dar.

 

Volltext des Urteils in der Rechtssache C-160/15 – GS Media BV

 

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