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Eventrecht: Das LG Bremen hat entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Käufer beim Online-Ticketkauf pauschale Zusatzkosten auferlegen, unwirksam sind

Das Urteil des LG Bremen

 

Das LG Bremen hat mit Urteil v. 31.08.2016 (AZ 1 O 969/15) entschieden, dass Ticket-Erwerber mittels AGB-Klauseln weder wirksam zur Zahlung einer pauschalen Service-Gebühr in Höhe von € 2,50 für die digitale Übermittlung von Eintrittskarten zum Selbstausdruck, noch wirksam zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr für einen sog. postalischen Premiumversand verpflichtet werden können.

 

Die seitens des Ticket-Anbieters in seinen AGB verwendeten Klauseln

 

„1. Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr: 29,90 EUR

2. ticketdirect – das Ticket zum Selbst-Ausdrucken Drucken sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“

 

erklärte das Gericht für unwirksam.

 

Beide Regelungen seien mit wesentlichen Grundgedanken des Rechts nicht zu vereinbaren.

 

So dürften Sonderentgelte nicht für Tätigkeiten festgesetzt werden, die im eigenen Interesse des Verwenders (Ticket-Anbieter) vorgenommen würden. Der Ticket-Anbieter verpflichte sich gegenüber dem Käufer, das Ticket vom Veranstalter zu erwerben und dieses an den Käufer weiterzuleiten. Zur Erfüllung dieser Hauptpflicht müsse er dem Erwerber das Ticket zukommen lassen, mittels Versand oder durch Bereitstellen der Möglichkeit, das Ticket selbst auszudrucken.

 

Hierbei erfülle der Anbieter aber lediglich eine der Erfüllung der Hauptpflicht dienende Nebenpflicht. Die insoweit anfallenden Personal- und Bearbeitungskosten könne der Anbieter nicht im Rahmen von Versandkosten geltend machen, da er auf diese Weise Ersatz von Aufwendungen fordere, zu deren Erbringung er bereits aufgrund gegenüber dem Kunden bestehender Hauptleistungsverpflichtungen verpflichtet sei.
Soweit es die Umlegung der Kosten für den Selbstausdruck eines Tickets betrifft, ist diese nach Ansicht der Richter mit wesentlichen Grundgedanken zum Aufwendungsersatz unvereinbar, da eine Zahlungsverpflichtung statuiert werde, die die Erforderlichkeit der konkret angefallenen Tätigkeit und zudem die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten außer Acht lasse. Die Forderung einer konkreten Aufwendungs- bzw. Kostenpauschale enthebe den Ticket-Anbieter von der Berechnung der konkreten Aufwendungshöhe und diene damit unzulässiger Weise ausschließlich seinen eigenen Interessen.

 

Folgen des Urteils für Veranstalter und Ticketverkäufer

 

Sollte diese Entscheidung rechtskräftig werden, drohen zahlreichen Ticket-Anbietern, die gleiche oder ähnliche Klauseln in ihren AGB verwenden, die Geltendmachung Rückzahlungsansprüchen. Dies kann ggf. auch rechtliche Konsequenzen für Veranstalter haben, die sich solcher Online-Ticket-Portale bedienen.

Dieser Fall verdeutlicht, dass bei der Erstellung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) Sorgfalt und juristischer Rat erforderlich ist. Gerade auch diejenigen Klauseln, die vermeintlich unwichtige Nebenforderungen betreffen, sollten sorgfältig auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden. Bei rechtlichen Fragen zum Eventrecht und Internetrecht sowie für die Überprüfung oder Erstellung allgemeiner Geschäftsbedingungen stehen Ihnen unsere Anwälte gerne zur Verfügung.

 

 

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