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Filesharing und sekundäre Darlegungslast: BGH verlangt vom Anschlussinhaber konkrete Angaben zum Täter und Täterverhalten (I ZR 48/15)

 

Haftung des Anschlussinhabers und sekundäre Darlegungslast bei illegalem Filesharing

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. I ZR 48/15) in einem weiteren Fall zum Thema sekundäre Darlegungslast und Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing entschieden.

 

Grundsätze der Entscheidung I ZR 48/15

Auch bei sog. „Familienanschlüssen“, also dann, wenn ein Internetanschluss von einer Mehrzahl von Personen genutzt wird, besteht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss im Wege des illegalen Filesharings über eine sog. Internettauschbörse begangen worden sind.

Zudem trifft den Anschlussinhaber, der geltend machen will, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, eine sekundäre Darlegungslast. Sofern der Anschlusssinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast keinen Dritten als Täter benennt und nicht plausibel darlegt, dass dieser Dritte den Anschluss zum Tatzeitpunkt nutzen konnte und zudem aufgrund seines Nutzerverhaltens, seiner Kenntnisse und Fähigkeiten konkret als Täter in Betracht kommt, haftet der Anschlussinhaber als Täter.

 

 

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Der BGH führt in der Entscheidung I ZR 48/15 vom 12.5.2016, deren Volltext nun vorliegt, wie folgt aus:

 

„Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht. […] Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

[…]

Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären  Darlegungslast  bedarf  es  daher  der  Mitteilung  derjenigen  Umstände,  aus denen  darauf  geschlossen  werden  kann,  dass  die  fragliche  Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, dass der Vortrag des Beklagten diesen Anforderungen nicht genügte.“

 

 

Fazit und Anmerkung des Autors:

 

Der BGH hat in der Entscheidung I ZR 48/15 seine bisherige Rechtsprechung begrüßenswerter Weise konkretisiert. Der BGH hat betont bzw. klargestellt, dass die bloße Angabe, dass der Anschluss von weiteren Personen genutzt werde, nicht ausreichend ist, der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast zu genügen. Zudem hat er die gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung, die auf der Beweisebene greift und vom Anschlussinhaber, der geltend machen will, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, widerlegt werden muss, auch für solche Internetanschlüsse bestätigt, die von mehreren Familienmitgliedern bzw. Mitnutzern genutzt werden.

Ein Anschlussinhaber, der zwar die Begehung der Rechtsverletzung bestreitet, aber nicht konkret vorträgt, wer die Rechtsverletzung mit alleiniger Tatherrschaft begangen hat bzw. warum nur eine bestimmte Person als alleiniger Täter in Betracht kommt, hat demnach als Täter für die über seinen Internetanschluss erfolgte Urheberrechtsverletzung einzustehen. Hat der Anschlussinhaber hingegen die Rechtsverletzung nicht begangen und legt plausibel dar, wer der Täter ist oder wer „mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“, scheidet er als (Allein-)Täter aus.

 

(c) RA Christian Weber, 31.10.2016

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