GEMA unterzeichnet Lizenzvertrag mit YouTube – endlich werden Musiker und Autoren für die Nutzung ihrer Werke auf Youtube vergütet
GEMA unterzeichnet Lizenzvertrag mit YouTube
Endlich werden Musikautoren für die Nutzung ihrer Werke auf der Video-Plattform Youtube vergütet. Nach sieben Jahren konnten sich die GEMA, die die Rechte der Musikautoren (Komponisten und Textdichter) vertritt und die Google-Tochter Youtube auf Konditionen einigen.
Vertragsinhalte des Lizenzvertrages zwischen der GEMA und YouTube
Der Vertrag regelt den Zeitraum seit April 2009 bis 30.4.2019. Der Vertrag umfasst eine prozentuale Beteiligung der Musikautoren an Werbeerlösen und an (künftigen) Abonnementerlösen, die YouTube durch den Gebrauch urheberrechtlich geschützter Musikwerke zufließen. Die Erträge aus der Musiknutzung durch Youtube werden künftig gemäß dem Verteilungsplan der GEMA an die Mitglieder verteilt. Noch anhängige Gerichtsstreitigkeiten zwischen der GEMA und Youtube werden im Zuge dessen einvernehmlich beigelegt.
Die von YouTube eigenmächtig eingesetzten „Sperrtafeln“ für das von der GEMA vertretene Repertoire wird YouTube während der Vertragslaufzeit nicht mehr eigenmächtig einsetzen, sondern nur dann, wenn die Nutzung bestimmten Repertoires tatsächlich von Seiten der Rechteinhaber (z.B. Plattenfirma, Musikverlag etc.) untersagt wird.
Link zur Pressemitteilung der GEMA
Kommentar des Verfassers
Der Vertrag stellt einen Meilenstein in Bezug auf einen fairen Rechtsrahmen dar, der gewährleisten soll, dass der durch die Nutzung von Musik erzeugte Wertetransfer zugunsten der Plattformbetreiber und zulasten der Musikschaffenden verringert wird und der wirtschaftliche Wert kultureller und kreativer Werke auch den Schöpfern der Werke zugute kommt. Nichtsdestotrotz ist dies erst ein erster Schritt dahingehend den Kreativen einen angemessenen wirtschaftlichen Anteil an der digitalen Wertschöpfung im Internet zu sichern. Die Politik ist nun mehr denn je gefordert, einen fairen Rechtsrahmen zu schaffen, der eine angemessene Vergütung der Urheber für die Nutzung ihrer Schaffensprodukte gewährleistet.
(c) RA Christian Weber 1.11.2016
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