Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) vom Bundestag verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz bzw. NetzDG) am 30.6.2017 beschlossen
Nach monatelanger Debatte hat der Bundestag am 30. Juni 2017 das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung vom 28. Juni 2017 (BT-Drucksache 18/13003) verabschiedet. Durch das Gesetz werden Betreiber von sozialen Netzwerken unter Androhung von Bußgeldern verpflichtet, offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Beschwerdeeingang zu löschen oder zu sperren.
„Für strafbare Hetze darf in den sozialen Netzwerken genauso wenig Platz sein wie auf der Straße. Dies besser durchzusetzen, sind wir den Opfern von Hasskriminalität schuldig. […] Klar bleibt: Die Meinungsfreiheit hat in unserer lebendigen Demokratie eine riesige Bedeutung. Auch abstoßende und hässliche Äußerungen – sogar Lügen können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Allerdings: Die Meinungsfreiheit endet, wo das Strafrecht beginnt. Unser Gesetz bezieht sich ausdrücklich auf strafbare Inhalte. Daher: Die im Gesetzentwurf normierten Regeln für Soziale Netzwerke enthalten keinen neuen Eingriff in die Meinungsfreiheit.“
Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Kommentar des Verfassers:
Wer strafbare Inhalte im Netz verbreitet, muss ermittelt und von der Justiz dafür zur Rechenschaft gezogen werden können. Durch das NetzDG wird im Internet Rechtssicherheit und ein höheres Maß an Gerechtigkeit hergestellt sowie die Qualität des Internets und das Vertrauen in das Internet insgesamt verbessert. Es ist nicht im Interesse der Internetnutzer, dass im Internet anonym illegale Inhalte, Hasskommentare und Fake-News verbreitet werden, ohne, dass dies unterbunden und die Verantwortlichen entanonymisiert und zur Verantwortung gezogen werden können. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum.
© Rechtsanwalt Christian Weber, 7.7.2017
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