WeSaveYourCopyrights » Impressumspflicht bei Facebook, Instagram, LinkedIn & Co.: Was heute gilt

Impressumspflicht bei Facebook, Instagram, LinkedIn & Co.: Was heute gilt

Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler, Künstler und sonstige geschäftlich tätige Personen nutzen heute soziale Netzwerke wie Instagram, Facebook, TikTok, LinkedIn oder andere Plattformen zur Außendarstellung und Vermarktung. Ein professioneller Internetauftritt benötigt heute nicht einmal mehr eine eigene Website.

 

Dabei wird ein Punkt häufig übersehen: Auch geschäftlich genutzte Social-Media-Auftritte können der Impressumspflicht unterliegen.

 

Die Impressumspflicht nach § 5 DDG

 

Die frühere Regelung des § 5 TMG ist seit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes nicht mehr die maßgebliche Vorschrift. Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste ergeben sich heute aus § 5 DDG. Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

 

Die Impressumspflicht betrifft daher nicht nur klassische Unternehmenswebsites oder Online-Shops. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Internetauftritt geschäftsmäßig betrieben wird.

 

Das kann beispielsweise bei Auftritten von Unternehmen, Selbstständigen, Freiberuflern, Künstlern, Musikern, DJs, Influencern, Agenturen oder sonstigen Personen der Fall sein, die soziale Medien zur beruflichen oder geschäftlichen Präsentation nutzen.

 

Welche Angaben muss ein Impressum enthalten?

 

Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, hängt unter anderem von der Person oder Rechtsform des Diensteanbieters und der ausgeübten Tätigkeit ab.

 

Zu den typischen Pflichtangaben gehören insbesondere:

  • Name beziehungsweise Firma,
  • die ladungsfähige Anschrift,
  • bei juristischen Personen die Rechtsform und Angaben zum Vertretungsberechtigten,
  • eine E-Mail-Adresse und weitere Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen,
  • gegebenenfalls Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister einschließlich Registernummer,
  • gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • bei bestimmten reglementierten Berufen zusätzliche berufsrechtliche Angaben und
  • soweit erforderlich weitere gesetzlich vorgeschriebene Informationen.

 

Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus § 5 DDG und können je nach Tätigkeit und Rechtsform unterschiedlich sein.

 

Impressum auf Instagram, Tiktok, Facebook, LinkedIn & Co.

 

Für Social-Media-Auftritte gibt es grundsätzlich keine allgemeine Ausnahme von der Anbieterkennzeichnungspflicht.

 

Ein Impressum kann – abhängig von den technischen Möglichkeiten und der konkreten Gestaltung des jeweiligen Auftritts – auch über einen klar als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bezeichneten Link auf eine externe Impressumsseite eingebunden werden.

 

Entscheidend ist, dass die erforderlichen Angaben für Nutzer tatsächlich leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sind. Die konkrete Beurteilung hängt dabei von der Gestaltung des jeweiligen Social-Media-Auftritts ab. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit stark einzelfallabhängig sind.

 

Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich daher, nicht auf versteckte oder missverständliche Bezeichnungen zu setzen. Ein deutlich als „Impressum“ gekennzeichneter Link ist regelmäßig die rechtssicherere Lösung.

 

Vorsicht bei mehreren Social-Media-Profilen

 

Wer mehrere geschäftlich genutzte Profile betreibt, sollte überprüfen, ob das Impressum auf jedem einzelnen relevanten Auftritt ausreichend erreichbar ist.

 

Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei insbesondere:

 

  • Instagram-Business- und Creator-Accounts,
  • LinkedIn-Unternehmensseiten und beruflich genutzte Profile,
  • TikTok-Accounts,
  • Facebook-Seiten,
  • YouTube-Kanäle und
  • weitere geschäftlich genutzte Social-Media-Präsenzen.

 

Die technische Gestaltung der einzelnen Plattformen kann sich jederzeit ändern. Ein Impressum, das bei einer früheren Gestaltung problemlos auffindbar war, sollte daher regelmäßig überprüft werden – insbesondere auch in der mobilen Ansicht.

 

Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum kann rechtliche Folgen haben

 

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann nicht nur einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten darstellen. Je nach Einzelfall können auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und insbesondere Abmahnungen in Betracht kommen.

 

Wer geschäftlich im Internet oder über soziale Medien auftritt, sollte deshalb sicherstellen, dass die Anbieterkennzeichnung vollständig und auf allen relevanten digitalen Präsenzen ordnungsgemäß erreichbar ist.

 

Unser Tipp zur Impressumspflicht

 

Die gesetzlichen Anforderungen an digitale Geschäftsauftritte und die Rechtsprechung entwickeln sich fortlaufend weiter. Unternehmen, Selbstständige, Künstler*innen, Creator*innen und Influencer*innen sollten ihre Website und ihre geschäftlich genutzten Social-Media-Profile deshalb regelmäßig überprüfen.

 

Besonders wichtig ist dabei:

 

  • Ist überhaupt ein Impressum erforderlich?
  • Enthält das Impressum alle im konkreten Fall notwendigen Angaben?
  • Ist es auf allen geschäftlich genutzten Websites und Social-Media-Profilen erreichbar?
  • Funktioniert die Verlinkung auch auf mobilen Endgeräten?

 

Bei rechtlichen Fragen zur Impressumspflicht, zum Internetrecht oder zur rechtssicheren Gestaltung geschäftlicher Online-Auftritte beraten wir Sie gerne. Jetzt anrufen.

 

 

Autor: Rechtsanwalt Christian Weber

veröffentlicht: 26. März 2014

zuletzt aktualisiert: 21. August 2026

 

 

verwandte Suchbegriffe: Impressum, Impressumspflicht, § 5 TMG, Facebook-Impressum, Impressumspflichtangaben, Impressumstext, Impressumslink, Angeben zur Aufsichtsbehörde im Impressum, Pflichtangaben im Impressum, Impressum § 5 TMG

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.