Logo, Bandname oder Künstlernamen schützen lassen – Markenschutz für Musiker, Künstler und Bands
Logo, Band- oder Künstlernamen schützen lassen – Markenanmeldung und Markenschutz vom spezialisierten Anwalt für Musiker, Künstler und Bands
Künstler und Bands sollten möglichst früh in ihrer Karriere ihr Logo, ihren Bandnamen bzw. ihren Künstlernamen schützen lassen. Dies geschieht durch Anmeldung einer Marke beim zuständigen Markenamt. Denn die Eintragung eines Logos oder eines Künstler- oder Bandnamens als Marke hat viele Vorteile. Dadurch, dass man einen Künstler- oder Bandnamen (oder ein anderes Kennzeichen) als Marke schützen lässt, kann man verhindern, dass Dritte das Logo oder den Künstler- oder Bandnamen benutzen oder für sich als Marke in Anspruch nehmen. Außerdem kann Dritten nach Eintragung der Marke im Markenregister die Nutzung einer identischen Marke oder eines verwechslungsfähigen Zeichens untersagt werden. Daneben können durch die Nutzung des Künstler- bzw. Bandnamens als Marke zusätzliche Einnahmequellen erschlossen werden. Beispielsweise im Bereich Merchandising oder durch Lizenzvergabe.
1. Warum sollten Künstler, Musiker und Bands ihren Künstlernamen schützen lassen?
Gründe, warum man einen Band- oder Künstlernamen schützen lassen sollte, gibt es viele. Der Name eines Künstlers oder einer Band stellt in Deutschland bislang ein viel zu wenig genutztes Wirtschaftsgut dar, da es teils an der Sensibilisierung für den Wert einer Marke fehlt.
a. Exklusivität
Mit der Markeneintragung eines Künstler- oder Band-Namens erlangt der Markeninhaber eine absolute Rechtsposition (sog. Markenrecht). Mit Hilfe des Markenrechts bzw. auf Grundlage der eingetragenen Marke kann er sich gegen die ungenehmigte Verwendung der Marke verteidigen und sich gegen Dritte zur Wehr setzen. Dies insbesondere dann, wenn Dritte einen identischen Namen oder ein verwechslungsfähiges Zeichen nutzen.
b. Sicherung von Werten
Künstler- oder Bandnamen werden oftmals über einen langen Zeitraum mit viel Mühe aufgebaut und verkörpern einen hohen wirtschaftlichen Wert. Den mit dem Namen bzw. der Marke verbundenen Wert sollte man daher frühzeitig rechtlich schützen, damit Dritte keinen identischen oder ähnlichen Band- oder Künstlernamen schützen lassen oder verwenden und es dadurch zu Verwechslungen und rechtlichen Nachteilen kommt.
c. Lizenzierung und Vermarktung des Künstlernamens
Durch den Schutz eines Band- oder Künstlernamens als Marke und der anschließenden Vergabe von Lizenzrechten zur Nutzung der eingetragenen Marke können Künstler und Bands erhebliche Einnahmen erwirtschaften. So erwirtschaften beispielsweise namhafte US-Künstler durch den Verkauf von Parfum- oder Bekleidung unter ihrer Marke weitaus größere Umsätze, als sie durch den Verkauf von Tonträgern und Streamingerlösen erwirtschaften.
d. Einfachere Rechtsdurchsetzung
Der markenrechtliche Schutz des Band- oder Künstlernamens vereinfacht außerdem die Rechtsdurchsetzung bei unerlaubter Verwendung des Künstler- oder Band-Namens durch unberechtigte Dritte (z.B. bei Markenpiraterie) erheblich. Nutzt ein Dritter den markenrechtlich geschützten Begriff oder das als Marke eingetragene Logo ohne Erlaubnis des Berechtigten, stehen dem Inhaber der Marke eine Vielzahl an möglichen Ansprüchen – unter anderem Schadensersatzansprüche – zu. Der Markeninhaber kann zudem mittels Beseitigungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen gegen die Verletzung seiner Markenrechte vorgehen. Aufgrund der Eintragung der Marke im Markenregister kann der Beweis der Markeninhaberschaft einfach geführt werden.
2. Wie ist der Geltungsbereich und der Umfang des Schutzes einer eingetragenen Marke?
Der zeitliche Geltungsbereich einer eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre begrenzt. Die Schutzdauer kann aber verlängert werden. In den ersten 5 Jahren ab Eintragung einer Marke besteht eine sogenannte Benutzungsschonfrist. In diesem Zeitraum muss die Marke als solche nicht benutzt werden und genießt trotzdem Schutz. Es ist daher regelmäßig zu empfehlen, einen Künstler- oder Bandnamen frühzeitig schützen zu lassen, auch dann, wenn eine markenmäßige Benutzung (noch) gar nicht erfolgt.
Markenrechtlicher Schutz kann für einzelne Länder oder beispielsweise auch als einheitlicher europaweiter Schutz erlangt werden (sog. Unionsmarke). Die Unionsmarke bietet Markenschutz in allen 27 EU-Staaten. Sie ist entsprechend teurer, als eine deutsche Marke. Der empfohlene räumliche Schutzumfang hängt vom Produkt und vom (angestrebten) Zielmarkt ab und muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände und der Kosten bestimmt werden.
Eine Marke kann man für bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungen eintragen lassen, beispielsweise für die Herstellung oder den Verkauf von Tonträgern, die Dienstleistungen einer Band (Konzerte, Auftritte etc.) oder die Herstellung von Merchandising-Artikeln oder anderen Produkten (Tabak, Tee, Bekleidung, Parfum etc.). Hierbei bedarf es eines auf die jeweilige Band bzw. den jeweiligen Künstler maßgeschneiderten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Dieses sollte von einem markenrechtlich versierten Anwalt erstellt werden, da es den angestrebten Schutzumfang der Marke bestimmt.
⇒ Lassen Sie Ihren Künstlernamen von uns als Marke schützen. Wir sind auf das Markenrecht und die Beratung und Vertretung von Künstlern spezialisiert. Jetzt anrufen!
3. Wie lange ist die Schutzdauer einer registrierten Marke?
Die Schutzdauer beläuft sich bei deutschen Marken und bei Unionsmarken grundsätzlich auf 10 Jahre. Sie kann auf Antrag und gegen Gebühren verlängert werden. Wenn Sie eine Marke über uns eintragen lassen, überwachen wir für Sie automatisch die Fristen für eine Schutzdauerverlängerung und erinnern Sie rechtzeitig an die Möglichkeit der Verlängerung des Markenschutzes. Gerne nehmen wir auch für eine vorhandene Marke eine Schutzdauerverlängerung für Sie vor – jetzt anrufen!
4. Unsere Empfehlung: Beratung vom Anwalt zur Markenstrategie in Anspruch nehmen
In jedem Fall empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung zum Schutzumfang. Hierbei muss auch das zur Verfügung stehende Budget in die Überlegung einbezogen werden. Außerdem sind ggf. künftig unter der Marke bzw. dem Namen geplante Geschäftszwecke zu beachten. Denn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis kann nachträglich nicht ergänzt oder erweitert werden.
Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Wir haben langjährige Erfahrungen im Bereich des Schutzes von Marken und geistigem Eigentum.
5. Wie hoch sind die Gebühren, um einen Künstlernamen schützen zu lassen?
Wenn man als Künstler oder Band sein Logo oder seinen Band- bzw. Künstlernamen schützen lassen möchte, richten sich die Gebühren nach dem Umfang des begehrten Schutzes, insbesondere nach dem räumlichen Schutzumfang und nach der Anzahl der Waren-oder Dienstleistungsklassen, für die man die Marke schützen lassen möchte.
⇒ Lassen Sie sich hierzu von uns individuell beraten!
Als Anwalt für Markenrecht stehen wir jederzeit gerne für eine markenrechtliche Beratung zur Verfügung. Was Sie als Marken eintragen lassen können, für welche Waren- und Dienstleistungsklassen Sie Ihre Marke schützen lassen können und sollten, welche Markenstrategie für Sie die richtige ist und sonstige Fragen rund um das Markenrecht und den Markenschutz beantworten wir Ihnen gerne.
6. Wo finde ich weitere Infos und Tipps zum Thema Markenschutz und Markenanmeldung?
Weitergehende Informationen rund um das Thema Markenschutz und Markenanmeldung finden Sie unter dem Menüpunkt Rechtstipps unter der Überschrift „FAQ Marke anmelden“ sowie in unseren „Top 10 Tipps zum Markenschutz“.
Kontakt zum Anwalt
Sie möchten Ihr Logo oder Ihren Band- oder Künstlernamen schützen lassen bzw. eine Marke anmelden? Sie haben Fragen zu Wortmarken, Bildmarken, zur europäischen Marke (Unionsmarke), zur internationalen Registrierung (IR-Marke) oder allgemein zum Markenschutz ?
⇒ Rufen Sie uns unter 069 – 663 68 41 220 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail! Telefonischer Erstkontakt kostenlos!
(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 21.02.2014; aktualisiert und ergänzt am 12.6.2020 und am 19.01.2023
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