WeSaveYourCopyrights » OLG Frankfurt: Keine Anwendbarkeit der Abmahnkostendeckelung nach § 97a UrhG bei illegalem Filesharing

OLG Frankfurt: Keine Anwendbarkeit der Abmahnkostendeckelung nach § 97a UrhG bei illegalem Filesharing

Bei illegalem Filesharing eines aktuellen Musiktitels kommt eine Beschränkung des Erstattungsanspruches bezüglich der Abmahnkosten nach § 97a UrhG (a.F.) nicht in Betracht (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.7.2014, Az. 11 U 115/13)

Der für Urheberrechtssachen zuständige 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat heute, am 15.7.2014 unter dem Az. 11 U 115/13 entschieden, dass beim illegalen Filesharing eines aktuellen und erfolgreichen Musiktitels eine Beschränkung des Erstattungsanspruches in Bezug auf die dem Rechteinhaber entstandenen Rechtsanwaltskosten nach § 97a UrhG (a.F.) nicht in Betracht kommt.

 

Stattdessen hat das OLG Frankfurt der Klägerin, einem deutschen Tonträgerhersteller die vollen Abmahnkosten (1,3-Gebühr nach Ziff. 2300 VV RVG) aus einem Streitwert von € 6.000,00 zugestanden. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der weltweit wirkenden Paralleldistribution im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche Rechtsverletzung vorliege, die keinesfalls „nur unerheblich“ im Sinne des § 97a UrhG (a.F.) ist.

 

Im Urteil heisst es zur Nichtanwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing:

Jedenfalls ist die vorliegende Rechtsverletzung –  auch wenn zu Lasten der Klägerin nur ein Musikstück betroffen ist – qualitativ nicht als unerheblich zu beurteilen. […] Die im Internet begangenen Urheberrechtsverstöße können in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen der Musikbranche führen. Wer eine Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt im Allgemeinen nicht rein altruistisch, sondern strebt zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart.

 

Der Abgemahnten insbesondere von Verbraucherzentralen, Rechtsschutzversicherungen und anderen Laienjuristen erteilte Rechtstipp, Abmahnkosten seien wegen § 97a UrhG nur in Höhe von 100,- € erstattungsfähig, erweist sich somit als grob falsch.

 

Link zum Volltext der Entscheidung des OLG Frankfurt 11 U 115/13 (über die hessische Rechtsprechungsdatenbank)

 

verwandte Suchbegriffe: Abmahnkosten, Abmahnkosten Filesharing, Abmahnkosten-deckelung, Abmahnkostendeckelung, Abmahnkostendeckelung Filesharing, Nichtanwendbarkeit § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing, § 97a Abs. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.), Abmahnkostenersatz, unerhebliche Rechtsverletzung, einfach gelagerter Fall, 11 U 115/13, OLG Frankfurt 11 U 115/13, Rechtsanwaltskosten Abmahnung, § 97a UrhG, § 97a

 

UPDATE zur Anwendbarkeit des § 97a UrhG bei Filesharing (ergänzt am 3.11.2016)

 

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile ebenfalls entschieden, dass die Vorschrift des § 97a UrhG (sog. „Abmahnkostendeckelung“ auf € 100,00 in „einfach gelagerten Fällen“ und „bei unerheblicher Rechtsverletzung“) bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des illegalen Filesharing über sog. Internettauschbörsen nicht einschlägig ist, da jedenfalls keine „unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliegt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk weltweit im Internet einer unbegrenzten Zahl von Nutzern zum Download angeboten wird (BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 1/15  – Tannöd). Die obige Rechtsprechung des OLG Frankfurt wurde insofern inhaltlich höchstrichterlich bestätigt.

 

1 Comment

Sorry, the comment form is closed at this time.