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OLG Hamburg bestätigt Haftung von Youtube und Google wegen Urheberrechtsverletzungen, die durch Nutzer begangen werden

Der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat heute die Verantwortlichkeit bzw. Haftung von YouTube und Google in Bezug auf einzelne von Nutzern illegal eingestellte Musiktitel unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht und YouTube bzw. Google insofern als zur Unterlassung verpflichtet angesehen. Darüber hinaus hat der Senat des OLG Hamburg einen Auskunftsanspruch gegen YouTube zuerkannt, der sich auf Namen, Anschrift und ggf. ergänzend auf die E-Mail-Adresse des „Uploaders“ erstreckt.

Die Urteile decken sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung von Plattformbetreibern, über die wir bereits hier berichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2013 – „Rapidshare“, Az. I ZR 80/12). Demnach sind Betreiber von Internetplattformen wie YouTube und Google von vorn herein zwar weder verpflichtet, den auf der Plattform von Nutzern eingestellten Content (wie z.B. Musikvideos etc.) nach Kriterien zu filtern, die eine rechtswidrige Nutzung nahe legen, noch die fremden Inhalte ständig zu überwachen und nach etwaigen Rechtsverletzungen zu durchsuchen.

Wird ein Plattformbetreiber allerdings vom Berechtigten auf eine offensichtliche Rechtsverletzung hingewiesen, muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und darüber hinaus auch Vorsorge dafür treffen, dass weitere kerngleiche Schutzrechtsverletzungen vermieden werden. Der Umfang der Pflichten, die den Plattformbetreiber hierbei treffen (z.B. die Prüfung und Überwachung der bei neu hochgeladenen Inhalte), richtet sich danach, was dem Betreiber nach den Einzelfallumständen zumutbar ist. Die Erfüllung der (zumutbaren) Prüfpflichten liege in der Eigenverantwortung von YouTube und Google, so die Richter des 5. Zivilsenats des OLG Hamburg. Hierbei gelten strenge Anforderungen und YouTube müsse ggf. Wortfilter und andere Verfahren einführen, um seinen Pflichten nachzukommen. Kommt die Plattform Ihrer Verantwortlichkeit nicht oder nicht ausreichend nach, kann eine Haftung der Plattform (z.B. eine Haftung von YouTube und Google) gegeben sein.

Beide Urteile des OLG Hamburg sind noch nicht rechtskräftig. In dem Verfahren 5 U 87/12 hat das Gericht die Revision zugelassen.

Begrüßenswert ist, dass das Gericht die Haftung von YouTube und Google auf Auskunft bejaht hat. Erst durch die Entanonymisierung der Rechtsverletzer, die im Internet unter Pseudonymen und im Schutz der Anonymität agieren, wird effektiver Rechtsschutz als einer der tragenden Eckpfeiler eines Rechtsstaates überhaupt möglich. Die Geschäftspolitik von Google und YouTube, die Rechtsverletzer in ihrer Anonymität zu schützen und zugleich mit den durch Nutzer begangenen Rechtsverletzungen Profit auf Kosten der Urheber zu erzielen wird dadurch endlich durchbrochen.

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