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OLG Köln u. OLG München: Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware NARS der Excipio GmbH erneut bestätigt

OLG Köln und OLG München bestätigen ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adressen durch die Excipio GmbH mittels der Ermittlungssoftware NARS (OLG Köln, Beschluss v. 18.07.2014, 6 W 54/14; OLG München, Beschluss v. 30.7.2014, 6 W 1096/14)

 

Die angebliche Fehlerhaftigkeit der IP-Adressermittlung ist eine häufig anzutreffende „Verteidigungsstrategie“ im Bereich Filesharing. Dieser Einwand hilft dem Abgemahnten jedoch nur vermeintlich, da die ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, dass die Ermittlung fehlerhaft sei, sich bislang in Bezug auf die Ermittlungen der Excipio GmbH und die dort eingesetzte Ermittlungssoftware NARS nie bestätigt hat. Tatsächlich sind Fälle, in denen tatsächlich eine falsche IP-Adresse ermittelt wurde in Zusammenhang mit dem von unseren Mandanten mit der Ermittlung beauftragten Ermittlungsunternehmen nicht bekannt. Der pauschale Einwand, dass Ermittlungsfehler häufig vorliegen würden, hat daher in den von unseren Mandanten geführten Gerichtsverfahren regelmäßig nicht dazu geführt, dass die Gerichte Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen gehabt hätten oder die geltend gemachten Ansprüche mit der Begründung einer fehlerhaften Ermittlung verneint hätten. Im Gegenteil haben die bisherigen gerichtlichen Überprüfungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der eingesetzten Ermittlungs-Software NARS zum Ergebnis gehabt, dass diese zuverlässig arbeitet und die Ermittlungen frei von Fehlern sind.

 

Das OLG Köln hat hierzu aktuell im Rahmen eines Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ausgeführt:

 

„Dass das von der Excipio GmbH eingesetzte Ermittlungssystem NARS grundsätzlich zuverlässig und geeignet ist, das Angebot bestimmter Dateien unter bestimmten IP-Adressen zu ermitteln, folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W, der für das Fachgebiet Software- und Hardware-Technik informationsverarbeitender Systeme öffentlich bestellt und vereidigt ist. […]  Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W folgt, dass die von der Excipio GmbH eingesetzte Software in der Lage ist, die Identität einer angebotenen Datei mit der Vergleichsdatei bereits auf der Grundlage des Herunterladens nur eines Teils der angebotenen Datei zuverlässig festzustellen.(OLG Köln, Beschluss v. 18.7.2014, 6 W 54/14)

 

Auch das OLG München sah in einem Verfahren, in dem der Anschlussinhaber eingewendet hatte, die Ermittlungen der Excipio GmbH seien fehlerhaft, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungssoftware nicht generell ordnungsgemäß funktioniere oder im konkreten Fall die gelieferten Ermittlungsergebnisse fehlerhaft sein könnten (Beschluss des OLG München v. 30.7.2014, 6 W 1096/14).

 

 

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