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Persönlichkeitsrechtsverletzung und unzulässige Medienberichterstattung – Ansprüche des Betroffenen (Update)

 

Ansprüche des Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

 

Infos über Ansprüche des Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzungen des Rechts am Unternehmen durch unzulässige Medienberichterstattung, unwahre und rufschädigende Äußerungen und durch Negativbewertungen

 

(Update: 26.01.2022)

 

 

Einführung

 

Eine unzulässige Medienberichterstattung liegt vor, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) oder eine Verletzung des Rechts am Unternehmen (Unternehmenspersönlichkeitsrecht) durch die Presse, Funk oder Fernsehen oder andere Medien (Internet, Blogs, Foren, soziale Netzwerke etc.) stattfindet. In diesem Beitrag informieren unsere Anwälte für Medienrecht Sie darüber,

  • wann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung oder eine Verletzung des Rechts am Unternehmen vorliegt,
  • wann eine unzulässige Medienberichterstattung gegeben ist,
  • welche Ansprüche Ihnen zustehen, wenn Sie „Opfer“ einer solchen Persönlichkeitsrechtsverletzung bzw. eine Verletzung des Rechts am Unternehmen durch eine unzulässige Medienberichterstattung geworden sind,
  • inwieweit es (rechtliche) Möglichkeiten gibt, sich gegen unzulässige Medienberichterstattungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Wehr zu setzen und
  • was ein Anwalt für Medienrecht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verletzungen  des Rechts am Unternehmen für Sie tun kann.

 

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am Unternehmen

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als Ausformung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Person und der Unantastbarkeit der Menschenwürde verstanden. Dem Einzelnen steht danach grundsätzlich das Recht zu darüber zu entscheiden, ob und wie über seine Person in Wort und Bild berichtet werden darf. Dem Einzelnen steht danach grundsätzlich ein abgeschirmter Bereich persönlicher Entfaltung zu. Dies betrifft sowohl Informationen über eine Person (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), über sein Tun, über seine Äußerungen (Recht am gesprochenen und am geschriebenen Wort), als auch über seine Geheimnisse und über das Bildnis einer Person (Recht am eigenen Bild).

Als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am eigenen Bild nach §§ 22 bis 24 Kunsturhebergesetz (KUG) geschützt. So dürfen Bildnisse nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person oder deren gesetzlich Vertreter veröffentlicht werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass eine Einwilligungserklärung ggf. auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann, etwa dann, wenn sich ein Passant von einem Fernsehteam vor der Kamera interviewen lässt. Das KUG sieht auch einige Ausnahmen (§§ 23, 24 KUG) vor, die die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person auch ohne Einwilligung erlauben, nämlich beispielsweise dann, wenn es um „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ geht (sog. „absolute Person der Zeitgeschichte“) oder, wenn „Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“.

Eine weitere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht der persönlichen Ehre. Dieses wird auch strafrechtlich dadurch geschützt, dass ehrverletzende Aussagen, unwahre Aussagen und Beleidigungen nach §§ 185 ff. StGB unter Strafe gestellt sind.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Individuum als Abwehrrecht gegenüber Presse, Medien und Dritten. Es schützt den Einzelnen vor Eingriffen in seinen privaten Bereich und soll der Sensationslust und dem rücksichtslosen Umgang mit „Medienopfern“ Einhalt gebieten. Dem Geschädigten stehen bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfassende Ansprüche zu, die Persönlichkeitsrechtsverletzung abzuwehren bzw. zukünftig zu unterbinden und „wieder gut zu machen“.

Da es bei der Frage der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an einer klar abgrenzbaren Definition fehlt, bedarf es bei der Feststellung, ob eine Medienberichterstattung oder eine öffentliche Äußerung im Einzelfall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, einer Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (grundrechtlich geschützt durch das Grundrecht der Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit) und den betroffenen Interessen des einzelnen an dem Schutz seiner Persönlichkeit. Je „schwerer“ der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist, desto höher sind die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Eingriffes. Bei der Frage, ob bzw. wann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, wird grundsätzlich zwischen der Intimsphäre, der  Privatsphäre und der Sozialsphäre unterschieden. Je tiefgreifender der Eingriff, desto höher muss das Öffentlichkeitsinteresse an der Preisgabe der betreffenden Information ausgeprägt sein. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Berichterstattung über eine Person rechtmäßig erfolgt ist oder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, kommt es daher immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Neben natürlichen Personen wird von der Rechtsprechung auch in Bezug auf Unternehmen ein eigenes Recht am Unternehmen (sog. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) anerkannt. Dieses gibt auch Unternehmen eigene Abwehrrechte gegen unzulässige, rufschädigende und unwahre Äußerungen, Medien- und Presseberichterstattung und Negativbewertungen.

 

 

⇒ Unsere Anwälte für Medien- und Presserecht beraten Sie gerne zum Thema Persönlichkeitsrechtsverletzung und Rufschädigung. Überlassen Sie Ihren guten Ruf nicht dem Zufall! Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder oder schreiben Sie uns.

 

 

Rechtslage bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den Medien und in der Presse – wann ist eine Äußerung rechtswidrig?

 

Wenn im Rahmen der Medienberichterstattung (Wort-/Bildberichterstattung) keine Einwilligung desjenigen, über den berichtet wird, vorliegt und die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des einzelnen oder die Interessen eines Unternehmens durch die Art und Weise oder den Inhalt der Berichterstattung über den Betroffenen bzw. über das Unternehmen tangiert sind, ist zu überprüfen, ob eine Ehrverletzung oder Rufschädigung vorliegt. Hierbei ist oftmals genau abzuwägen, denn je nach den Umständen des Einzelfalles kann bei Vorhandensein eines überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit im Einzelfall das Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Person und seiner Privatsphäre eingeschränkt werden. Ist die Berichterstattung schlichtweg falsch (unwahr) und zugleich rufschädigend und liegt kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor, liegt in der Regel eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am Unternehmen bzw. am Unternehmenspersönlichkeitsrecht vor und es handelt sich um eine unzulässige Berichterstattung. Dann können dem in seinen Rechten Verletzten Ansprüche gegenüber dem Presseorgan oder dem sich in unzulässiger Weise Äußernden zustehen.

 

Eine öffentliche Äußerung oder eine Äußerung gegenüber Dritten sowie eine Medienberichterstattung ist  insbesondere dann unzulässig , wenn darin unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind oder verbreitet werden oder, wenn es sich um beleidigende oder verleumderische Meinungsäußerungen über eine Person oder ein Unternehmen handelt, die vordergründig der Diffamierung dienen (sog. Schmähkritik). Ob eine Äußerung unzulässig ist und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung oder die Verletzung von Rechten des Unternehmens gegeben ist, hängt von den Einzelfallumständen und einer Interessenabwägung ab, bei der es unter Anderem auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ankommt.

 

Nach der Rechtsprechung wird der „Eingriffsgrad“ und damit die Anforderung an die Interessenabwägung danach bewertet, in welchen Bereich der Persönlichkeit eingegriffen wurde. Unterschieden werden die Intimsphäre als Kernbereich persönlichkeitsrechtlichen Schutzes, die Privatsphäre und die Sozialsphäre. Die Zuordnung zu den einzelnen Bereichen kann mitunter schwierig sein und bedarf daher einer genauen Betrachtung des Einzelfalls. Eine Berichterstattung über den höchstpersönlichen Bereich einer Person (Intimsphäre) ist grundsätzlich unzulässig und stellt regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Hierzu gehört neben der Sexualität eines Menschen auch deren äußerlich nicht erkennbarer Gesundheitszustand, etwa im Falle einer HIV-Infektion. Von diesem absoluten Schutz ausgenommen ist der Bereich der Privatsphäre, bei dem es auf die oben beschriebene Güterabwägung ankommt. Dabei sind deutlich höhere Anforderungen an das öffentliche Informationsinteresse zu stellen, als dies für den Bereich der Sozialsphäre der Fall ist.

 

Sind Sie als Person oder als Unternehmen durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder rufschädigende Äußerungen in der Presse, den Medien oder dem Internet betroffen, stehen Ihnen unsere Medienanwälte gerne zur Verfügung, kontaktieren Sie uns.

 

 

Ansprüche des Betroffenen bei Persönlichkeitsrechtsverletzung und unzulässiger Medienberichterstattung

 

 

  • Unterlassungsanspruch

    Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch sichert den Betroffenen vor der weiteren künftigen Verbreitung der unzulässigen Äußerung bzw. Berichterstattung dadurch, dass (ggf. gerichtlich im Wege des Eilrechtsschutzes) die künftige Verbreitung bestimmter Äußerungen bzw. Berichterstattungen untersagt wird. In Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen einer sog. Erstbegehungsgefahr, kommt sogar die Verhinderung der Erstveröffentlichung einer (möglicherweise) unzulässigen bzw. persönlichkeitsrechtsverletzenden Berichterstattung in Betracht.

 

 

  • Gegendarstellungsanspruch

    Der landesrechtlich in den jeweiligen Landespressegesetzen normierte Gegendarstellungsanspruch gibt dem Betroffenen im Sinne der Waffengleichheit die Möglichkeit, zu aufgestellten Tatsachenbehauptungen in der Presse an gleicher Stelle und in gleicher Form über das jeweilig Medium öffentlich Stellung zu nehmen bzw. diesen entgegenzutreten. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Tatsache über die berichtet wurde, falsch ist oder tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Ausreichend ist schon ein eigenes berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Veröffentlichung der Gegendarstellung.

    Schwierigkeiten bringt häufig die konkrete Formulierung der Gegendarstellung mit sich. Sie muss sich auf Tatsachen beschränken, darf also keine wertenden Tendenzen aufweisen. Sie muss ferner an die Erstmitteilung anknüpfen. Zu beachten ist ferner, dass der Anspruch unverzüglich, das heißt innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der zu beanstandenden Berichterstattung geltend gemacht werden muss. Bedauerlicherweise ist sie in der Praxis ein „zahnloser Tiger“, da oftmals die Rezipienten der ursprünglichen (unzulässigen) Berichterstattung nicht erreicht werden.

 

 

  • Widerruf bzw. Berichtigungsanspruch

    Der Berichtigungsanspruch richtet sich gegen erweislich unwahre Tatsachen. Im Falle der uneingeschränkten Berichtigung wird er als Widerruf bezeichnet. Bei teilweiser Berichtigung spricht man von einer Richtigstellung. Es obliegt dem Betroffenen die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsache zu beweisen. Die Berichtigung ist ebenso wie die Gegendarstellung an gleicher Stelle und in gleichem Umfang wie die Erstmitteilung zu veröffentlichen und setzt zusätzlich voraus, dass die Beeinträchtigung noch fortdauert. Er ist daher nur bedingt geeignet, dem Rehabilitationsinteresse des in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten gerecht zu werden.

 

 

  • Geldentschädigungsanspruch

    Der Geldentschädigungsanspruch, der kein Schadensersatzanspruch ist, kommt im Falle einer schuldhaften und rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend kompensiert werden kann. Dieser Anspruch wird von den Gerichten in der Praxis nicht bei allen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährt, sondern nur ausnahmsweise, beispielsweise bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei unzulässigen Bildnisveröffentlichungen aus der Privat-/Intimsphäre.

 

 

  • „Recht auf Vergessen“ bzw. „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet (EuGH C 131/12)

    Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 13.05.2014 ist es nunmehr grundsätzlich möglich, den Zugang zu „veralteten“ Informationen über eine Person, an denen kein überwiegendes öffentliches Interesse mehr festgestellt werden kann, zu erschweren oder zu verhindern. Hierbei geht es um die Löschung von Suchergebnissen aus den Ergebnislisten von Internetsuchmachinen wie etwa Google oder Yahoo und zwar nur bezogen auf die EU-Staaten.

    Zu berücksichtigen ist, dass hierdurch nicht die Berichterstattung selbst, sondern lediglich deren Auffindbarkeit erschwert wird, indem die Auflistung in den Suchergebnissen der Suchmaschine verhindert wird. Die Inhalte bleiben also nicht nur im Netz, sondern sind außerhalb der EU auch weiterhin über die jeweilige Suchmaschine auffindbar. Zudem plant Google laut Medienberichten, auf gelöschte Links hinzuweisen. Google wolle „nicht die Tatsache verschleiern, dass man Dinge gelöscht habe“. Die Gefahr ist, dass durch den Warnhinweis der Eindruck erweckt wird, eine Person habe etwas zu verbergen. Es ist daher nicht unbedingt zu empfehlen, bei einer unzulässigen Medienberichterstattung diesen Weg zu gehen.

    Weitere Informationen zum Recht auf Vergessen finden Sie in unserem Rechtstipp „Praktischer Nutzen der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum <<Recht auf Vergessen>>“ bei anwalt.de.

 

 

 

Sind Sie „Opfer“ einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder einer unzulässigen Medienberichterstattung?

 

Wurde Ihr guter Ruf, Ihre Ehre oder der Ruf Ihres Unternehmens durch beleidigende oder rufschädigende Äußerungen in Presse, Medien oder Internet verletzt? Unsere erfahrenen Anwälte für Medien- und Presserecht stehen Ihnen gern mit kompetentem Rat zur Verfügung.

 

⇒ Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

 

Unsere Anwälte für Medien- und Presserecht helfen Ihnen auch, wenn in Ihre Persönlichkeitsrechte oder die Rechte an Ihrem Unternehmen durch Negativbewertungen im Internet eingegriffen wird – Infos zum Löschen von Negativbewertungen finden Sie hier.

 

 

Weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen als Anwälte für Presserecht, Medienrecht und Äußerungsrecht finden Sie hier.

 

 

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