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Sampling: Zulässigkeit des Tonträger Sampling im Rechtsstreit ‚Metall auf Metall‘ nach wie vor nicht abschließend geklärt

OLG Hamburg lässt Revision im Sampling-Rechtsstreit ‚Metall auf Metall‘ zu (Urt. d. OLG Hamburg v. 28.4.2022)

 

Der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Tonträger Sampling zwischen Moses Pelham und Kraftwerk in Bezug auf die Tonaufnahme des Songs „Metall auf Metall“ wurde am gestrigen Donnerstag (28.4.2022) vor dem OLG Hamburg fortgesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat im dem gestrigen Urteil seine bislang dritte Entscheidung in diesem Rechtsstreit gefällt und die Streitigkeit wieder nicht endgültig beendet (Urt. v. 28.04.2022, Az. 5 U 48/05) . Stattdessen wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist die bislang zehnte Entscheidung in dem Tonträger Sampling Rechtsstreit, der nunmehr schon seit 1999 anhängig ist. Wir berichteten bereits. Nachdem sich neben dem OLG Hamburg schon mehrfach der BGH sowie das BVerfG und der EuGH mit der Frage der Zulässigkeit des Sampling beschäftigt hatten, dürfte die Sache nun erneut zum BGH (und möglicherweise auch noch einmal zum EuGH) gehen.

 

Dabei dürften dann die zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen im Urheberrecht, nämlich die Abschaffung der Regelung zur sog. freien Benutzung in § 24 UrhG a.F. und die Einführung einer neuen „Pastiche-Schranke“ in § 51a UrhG relevant sein. Was genau unter diese neue Schranke für Pastiche fällt bzw. was ein Pastiche im rechtlichen Sinne ist, und, ob Sampling darunter fällt, ist bisher unklar.

 

Das OLG Hamburg bejahte die Anwendbarkeit der Norm (§ 51 a UrhG n.F.) auf das Tonträger Sampling im vorliegenden Fall. Dies allerdings nur für die Nutzungshandlungen im Zeitraum ab Geltung der neuen Norm (ab dem 7.6.2021). Da es für die Frage der Anwendbarkeit der Pastiche-Schranke auf das sog. Sampling auf die Auslegung und Reichweite des Begriffs des Pastiches in § 51a UrhG n.F. ankommt, hat das OLG Hamburg die Revision zugelassen. Es liegt nun an der Klägerseite (Kraftwerk), die Möglichkeit der Revision zu nutzen und die höchstrichterlich ungeklärten Auslegungsfragen dem BGH vorzulegen. Gegebenenfalls schließt sich daran dann auch noch eine Vorlage an den EuGH an. Es bleibt also bei der Frage, ob bzw. in welchem Umfang das sog. Tonträger Sampling zulässig ist, weiterhin spannend.

 

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(c) Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 29.04.2022

 

 

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