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BGH entscheidet zur Haftung des Anschlussinhabers wegen Filesharing (BGH Tauschbörse I-III)

BGH Tauschbörse I – III: Der Bundesgerichtshof hat zur Haftung des Anschlussinhabers wegen illegalem Filesharing entschieden (Urteile vom 11. 6.2015, I ZR 19/14, I ZR 7/14 u. I ZR 75/14)

 

Bereits im Juni hatten wir hierüber in unserem Beitrag „Filesharing: BGH bestätigt Verurteilung des Anschlussinhabers zu Schadensersatz und Zahlung von Anwaltskosten wegen illegalem Filesharing (I ZR 7/14, I ZR 19/14 u. I ZR 75/14 v. 11.6.2015)“ berichtet. Seit heute liegen die Urteilsgründe im Volltext vor.

 

Bundesgerichtshof BGH Filesharing

 

I ZR 19/14 – Tauschbörse I

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in diesem Verfahren unter anderem mit dem Beweis der Aktivlegitimation des Rechteinhabers und dem Nachweis der ordnungsgemäßen Ermittlung in Filesharingfällen befasst (BGH, Urteil vom 11. 6.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I).

 

Leitsätze BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 19/14 – Tauschbörse I:

„a) lst ein Tonträgerhersteller als Lieferant eines Musikalbums in der von der Phononet GmbH betriebenen Katalogdatenbank eingetragen, stellt dies ein erhebliches Indiz für die lnhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den auf dem Album enthaltenen Musikaufnahmen dar, das nur durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet werden kann, die gegen die Richtigkeit der in der Datenbank zu findenden Angaben sprechen.

b) Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird.

c) Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.“

 

 

I ZR 7/14 – Tauschbörse II

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Verfahren unter anderem die Haftung der Eltern für das Filesharing minderjähriger Kinder aufgrund von einer Aufsichtspflichtverletzung auf Schadensersatz, der im Wege der Lizenzanalogie zu bemessen ist, bejaht (BGH, Urteil vom 11. 6.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II).

 

Leitsätze BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 7/14 – Tauschbörse II:

„a) Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 – Morpheus).

b) Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.“

 

 

I ZR 75/14 – Tauschbörse III

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Verfahren festgestellt, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er abstrakt behauptet, dass Dritte seinen Anschluss genutzt haben könnten, nicht ausreichend nachkommt, sondern verpflichtet ist, den Alleintäter zu benennen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt er für die über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich. (BGH, Urteil vom 11. 6.2015, I ZR 75/14 – Tauschbörse III).

 

Leitsatz BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az.: I ZR 75/14- Tauschbörse III:

„Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen lnternetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12. BGHZ  200, 76 – BearShare).“

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, 4.12.2015

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