WeSaveYourCopyrights » eCommerce und Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen Werbung mit Kundenbewertungen – Vorsicht bei Werbung mit Kundenbewertungen im Internet (BGH, Urteil v. 21.1.2016 – I ZR 252/14)

eCommerce und Wettbewerbsrecht: Abmahnung wegen Werbung mit Kundenbewertungen – Vorsicht bei Werbung mit Kundenbewertungen im Internet (BGH, Urteil v. 21.1.2016 – I ZR 252/14)

 

Achung! Abmahnung wegen Werbung mit Kundenbewertungen

 

Werbung mit Kundenbewertungen im Internet kann irreführend und somit wettbewerbswidrig sein und Abmahnungen zur Folge haben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Januar 2016 (I ZR 252/14) unter Zurückweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht entschieden, dass die Werbung mit Kundenbewertungen, sofern diese den Zusatz „garantiert echte Meinungen“ enthält, unzulässig und damit wettbewerbswidrig sein kann, wenn tatsächlich eine einschränkende Filterung der Kundenbewertungen stattfindet und diese nicht ungefiltert angezeigt werden.

 

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Amtlicher Leitsatz der Entscheidung

 

Wer im Internet mit „garantiert echten Meinungen“ wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen Unternehmen und Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.

 

Auszug aus der Urteilsbegründung

 

„Sollten nicht alle Bewertungen sofort ungefiltert von der Beklagten eingestellt worden sein, wäre eine Irreführung zu bejahen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erweckt eine Werbung mit „garantiert echten Meinungen“ beim Kunden den Eindruck, dass positive wie negative Meinungen grundsätzlich ungefiltert veröffentlicht werden und in die Ermittlung der durchschnittlichen Kundenbewertung eingehen. Ist diese Kundenerwartung unbegründet, weil die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens zu einer die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränkenden Filterung führen kann, muss zur Vermeidung einer Irreführung bei einer Werbung mit der Kundenbewertung deutlich über das Schlichtungsverfahren aufgeklärt werden. Nach den Bewertungsrichtlinien der Streithelferin liegt die Annahme einer Filterung nicht fern, weil Kunden die Mitwirkung am Schlichtungsverfahren lästig sein kann, mit der Folge, dass sie sich daran nicht beteiligen und ihre neutralen oder negativen Bewertungen nicht veröffentlicht oder von den Kunden selbst geändert oder zurückgezogen werden.“

Haben Sie Fragen zum Wettbewerbsrecht oder haben Sie eine Abmahnung wegen Werbung mit Kundenbewertungen erhalten?

 

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