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Filesharing: Bundesgerichtshof verurteilt Anschlussinhaber wegen illegalem Filesharing (Urteil vom 12.5.2016, I ZR 48/15)

Anschlussinhaber wegen illegaler Tauschbörse höchstrichterlich zu Schadensersatz verurteilt

 

Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil des OLG Köln zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing weitestgehend bestätigt (I ZR 48/15). Danach haftet der Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung, die über seinen Anschluss im Rahmen der Teilnahme an einer sog. Tauschbörse (Filesharing) begangen wurde, auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.

 

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Der Anschlussinhaber hatte in dem zu entscheidenden Fall als Täter für die über seinen Internetanschluss erfolgte Rechtsverletzung, die im Wege des illegalen Filesharing begangen worden war,  einzustehen. Zwar hatte er behauptet, dass auch seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder den Anschluss nutzen würden und demnach auch für das Filesharing verantwortlich sein könnten. Nach der Beweisaufnahme, in der die Ehefrau angab, kein Filesharing betrieben zu haben bzw. die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, scheide diese aber als Täterin aus. Dass seine Kinder „ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen„, hat der Beklagte nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend konkret vorgetragen. Dadurch war er seiner prozessualen Darlegungslast (sog. sekundäre Darlegungslast) nicht ausreichend nachgekommen und wurde als Täter für die illegale Tauschbörsenaktivität über seinen Internetanschluss verurteilt.

 

Link zum Urteil des BGH vom 12.5.2016, I ZR 48/15 – Everytime we touch

 

Link zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

 

 

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