WeSaveYourCopyrights » OLG Frankfurt 11 U 27/14 – keine Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing eines aktuellen Musiktitels

OLG Frankfurt 11 U 27/14 – keine Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing eines aktuellen Musiktitels

Keine Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG bei illegalem Filesharing eines Musiktitels in einer Tauschbörse

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat unter dem Az. 11 U 27/14 seine bisherige Rechtsprechung zum Thema „Filesharing“ (11 U 115/13) bestätigt. Danach kommt beim illegalen Filesharing eines aktuellen und erfolgreichen Musiktitels eine Beschränkung des Erstattungsanspruches in Bezug auf die dem Rechteinhaber entstandenen Rechtsanwaltskosten (sog. Abmahnkostendeckelung) nach § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Beim illegalen Filesharing in einer Internettauschbörse liegt demnach kein einfach gelagerten Fall und auch keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor.

 

Das OLG Frankfurt hat den Beklagten mit Urteil vom 16.12.2014 (11 U 27/14) zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr (nach Ziff. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von bis 7.000,- € sowie Schadensersatz verurteilt.

 

Keine Abmahnkostendeckelung bei Filesharing OLG Frankfurt 11 U 27/14

Bereits im letzten Jahr hatte das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 15.7.2014 unter dem Aktenzeichen 11 U 115/14 die Auffassung vertreten, dass eine Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) bei illegalem Filesharing eines aktuellen Charthits nicht in Betracht kommt.

 

Der Volltext des Urteils des OLG Frankfurt vom 16.12.2015 (Aktenzeichen 11 U 27/14) kann über die hessische Rechtsprechungsdatenbank abgerufen werden.

 

 

Ergänzung zur Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing (ergänzt am 3.11.2016)

 

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG (sog. „Abmahnkostendeckelung“ auf € 100,00 in „einfach gelagerten Fällen“ und „bei unerheblicher Rechtsverletzung“) bei Urheberrechtsverletzungen im Wege des illegalen Filesharing über sog. Internettauschbörsen nicht einschlägig ist, da jedenfalls keine „unerhebliche Rechtsverletzung“ vorliegt, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk weltweit im Internet einer unbegrenzten Zahl von Nutzern zum Download angeboten wird (BGH, Urteil v. 12.05.2016, I ZR 1/15  – Tannöd). Die obige Rechtsprechung des OLG Frankfurt wurde insofern inhaltlich höchstrichterlich bestätigt.

 

© RA Christian Weber, 03.02.2015

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.