Maklerrecht: Immobilienmakler haben Informationspflichten nach der Energieeinsparverordnung (EnEV)
Abmahngefahr: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen – Informationspflichten nach § 16a der Energieeinsparverordnung können auch Makler treffen
Wie schon zuvor das OLG Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 04.08.2016, 4 U 137/15 und OLG Hamm, Urteil v. 30.08.2016, 4 U 8/16) und das OLG München (OLG München, Urteil v. 08.12.2016, 6 U 475/15) hat nun auch das OLG Bamberg entschieden, dass Makler in ihren Anzeigen die Informationspflichten nach der Energieeinsparverordnung erfüllen müssen, insbesondere die Pflichtangaben nach § 16a EnEV vorhalten müssen (OLG Bamberg, Urteil v. 05.04.2017, 3 U 192/16). Bei Zuwiderhandlung droht wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Zwar gelten die Informationspflichten nach der Energieeinsparverordnung nach Ansicht der Richter nicht direkt für Makler. Würden jedoch die Pflichtangaben nach § 16a EnEV im Rahmen eines Maklerinserats nicht vorgehalten, stelle dies zumindest einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 5a Abs. 2 UWG a.F. dar. Dieser begründe einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß des Maklers, der eine eigene täterschaftliche Haftung des Maklers nach sich ziehe.
Die Informationspflichten nach der Energieeinsparverordnung (hier ging es um die in § 16a EnEV genannten Informationen wie etwa zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, zum wesentlichen Energieträger, zum im Energieausweis genannten Baujahr und zur Energieeffizienzklasse) sind demnach wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG a.F.. Werden diese dem Anzeigenleser bzw. Verbraucher vorenthalten, stelle dies ein Wettbewerbsverstoß dar.
Zu beachten ist dabei, dass die Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG zu keiner erheblichen Änderung der Rechtslage geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 04.2.2016, I ZR 194/14 – Fressnapf). Das Vorenthalten der Informationen nach § 16a EnEV stellt daher auch nach der geltenden Fassung des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG dar.
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