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Rabatte und E-Commerce: Rechtliche Stolpersteine bei Online Rabattaktionen

 

Rechtliche Stolpersteine bei Online Rabattaktionen

 

Gerade im bevorstehenden Weihnachtsgeschäft bietet es sich für viele Online-Händler an, Kunden mit einem Rabatt zu locken. Hierdurch können Kunden gebunden und neue Kunden gewonnen sowie Umsätze gesteigert werden. Doch hierbei ist aus Sicht der Händler Vorsicht geboten. Unlautere Rabattaktionen können eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.

 

 

Rechtlicher Hintergrund zu Rabattaktionen

 

Grundsätzlich gilt die sog. Preisgestaltungsfreiheit d.h. der Online-Händler darf seine Preise selbst festlegen, was auch Rabattaktionen zulässig macht. Allerdings können Rabattaktionen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) und des Telemediengesetzes (TMG) verstoßen.

 

 

Was ist zulässig, was nicht?

 

Je nach individueller Ausgestaltung des Angebots bzw. der Rabattaktion können beispielsweise folgende Handlungen unzulässig sein und weitreichende rechtliche Folgen haben und vermeidbare Kosten nach sich ziehen:

 

  • Irreführende Handlungen. Hierunter fallen z.B. Angebote, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Ware enthalten sowie das Vorenthalten von Informationen, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für die Kaufentscheidung wesentlich sind.
  • „Lockvogelangebote“ (wenn die beworbene Ware nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht bzw. die zu erwartende Nachfrage nicht deckt)
  • Intransparente oder nicht zweifelsfrei als solche erkennbare Nachlässe (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG)
  • Versand von Werbeemails, die den werbenden Charakter verschleiern bzw. auf diesen nicht hinweisen (§ 6 Abs. 2 TMG)
  • unklare oder intransparente Ausgestaltung des Rabatts im Hinblick auf die Bedingungen wie z. B. die Rabatthöhe, die Dauer der Rabattaktion, eine etwaige Kombinierbarkeit mit anderen Rabatten oder Gutscheinen, eine eventuelle Beschränkung auf  bestimmte Waren oder einen bestimmten Teilnehmerkreis etc.)
  • je nach Einzelfallumständen halten Gerichte unbefristete Rabattaktionen grundsätzlich für unzulässig
  • der vorzeitige Abbruch einer Rabattaktion kann irreführend sein, wenn nicht auf eine begrenzte Kapazität hingewiesen wird
  • Preisvergleiche mit durchgestrichenen Preisen, wenn unklar bleibt, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis eigentlich handelt oder es sich dabei um sog. Mondpreise handelt oder die Preissenkung eine nicht gegebene Aktualität vortäuscht, weil sie bereits lange zurückliegt.
  • Preisvergleiche mit einer unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers, wenn der Händler selbst auch Hersteller ist die Ware exklusiv vertreibt und selbst eine unverbindliche Preisempfehlung festsetzt oder sich die Preisempfehlung seitens des Herstellers zwischenzeitlich geändert hat.
  • Preisvergleiche mit Preisen von Konkurrenzprodukten, wenn die dem Preisvergleich zu Grunde liegenden Produkte in ihrer Qualität oder anderen Merkmalen wesentlich unterscheiden und daher keine einheitliche Grundlage für die Preismessung gegeben ist.

 

 

Fazit

 

Eine Rabattaktion bringt viele rechtliche Stolpersteine mit sich. Lassen Sie sich das Weihnachtsgeschäft nicht durch eine unzulässige Rabattaktion verderben. Unsere Anwälte können Sie im Voraus fachlich kompetent beraten. So können Sie rechtliche Probleme bei Rabattaktionen sowie negative Kostenfolgen vermeiden und sorgenfrei in das Weihnachtsgeschäft starten.

 

 

Kontakt

 

Rufen Sie uns an unter ✆ 069-6636841220 oder schreiben Sie uns! Unsere Anwälte beraten Sie gerne und kompetent.

 

Weitere Informationen über unsere Dienstleistungen für Onlinehändler und rund um das Thema eCommerce und das Rechtsgebiet Wettbewerbsrecht finden Sie hier.

 

 

(c) RA Christian Weber 3.11.2016

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