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Rechtsschutzlücke: Rechtsverfolgung bei Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing nach geltendem Recht schwierig

Rund 2/3tel der Urheberrechtsverstöße wegen illegalem Filesharing können in Deutschland aufgrund faktischer Hemmnisse rechtlich gar nicht verfolgt werden

 

Die Urheberrechtsdebatte ist in Deutschland in vollem Gange. Die „Verbraucherschützer“ wollen das Urheberrecht am Liebsten ganz abschaffen und illegale Nutzungen im Netz zu Gunsten der „Nutzer“ legalisieren. Die betroffenen Urheber (Autoren, Künstler etc.) und die Verwerterindustrie (Hörbuchverlage, Filmhersteller, Plattenfirmen etc.) verlangen hingegen – zu Recht – nach besseren und effektiveren Möglichkeiten des Rechtsschutzes, um eine angemessene Vergütung sicher zu stellen. Wenngleich im Internet seit Jahren der „größte Kunstraub der Geschichte“ stattfindet, sieht sich die Politik scheinbar in der Zwickmühle, einerseits neue und junge Wähler zu gewinnen, andererseits den Mittelstand nicht zu verprellen und die meist freiberuflich tätigen Kreativen nicht ihrer Existenzgrundlage zu berauben.

 

Was in der Debatte um’s Urheberrecht allerdings häufig fehlt, sind Fakten und belastbare Zahlen zu Urheberrechtsverletzungen und wirtschaftlichen Zusammenhängen und Auswirkungen. Tatsächlich basieren aktuelle Gesetzgebungsinitiativen (das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken) auf Vermutungen, Schätzungen und Annahmen, die einer Überprüfung nicht Stand halten.

 

Aus diesem Grunde möchten wir hier Zahlen und Fakten präsentieren, die im Detail belegbar sind und die zeigen, dass ein leichtfertiger und überstürzter Gesetzgebungsaktivismus im Bereich des Urheberrechtsgesetzes verfehlt ist. Die Regelungen des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken würden – jedenfalls im Bereich der urheberrechtlichen Regelungen – zu einer erheblichen Erschwerung der Rechtsdurchsetzung führen. Dies ist sachlich vor allen Dingen deshalb nicht gerechtfertigt, weil ohnehin im Bereich Filesharing sehr viele Rechtsverletzungen stattfinden und von diesen wiederum nur ein kleiner Teil (ca. ein Drittel) ermittelbar bzw. verfolgbar ist. Beim Großteil der ermittelten Verstöße scheitert es bereits an der Namhaftmachung bzw. Beauskunftung des Internetanschlussinhabers.

 

Anteile tatsächlich verfolgbarer und nicht verfolgbarer Urheberrechtsverstöße im Bereich Filesharing von Musik

Hintergrund: Im Bereich des Filesharing sind Rechtsverletzungen nur dann verfolgbar, wenn die zunächst ermittelte IP-Adresse namhaft gemacht d.h. der Klarname und Adresse des Anschlussinhabers ermittelt werden kann. Dies wiederum setzt voraus, dass der jeweilige Internetprovider, dessen Kunde die Rechtsverletzung begeht, die Verbindungsdaten (welche IP-Adresse war zu welchem Zeitpunkt welchem Internetanschluss zugeordnet?) speichert. Mangels gesetzlicher Verpflichtung tun dies aber nur wenige Internetprovider (z.B. die Deutsche Telekom AG, Telefonica und Unity Media NRW) und nur für kurze Zeiträume (in der Regel zw. 24 Stunden und 7 Tagen). Viele Internetprovider speichern gar nicht (z.B. Arcor/Vodafone). Bei denjenigen Providern, die die Daten ausreichend lange speichern, kann eine Verfolgung nur dann stattfinden, sofern diese wirtschaftlich ist.

 

Aus unserer Praxis können wir sagen, dass bereits nach geltender Rechtslage (unter anderem aufgrund der nicht unerheblichen Gerichts- und Auskunftskosten) Rechtsverfolgung nur ab einer bestimmten Zahl von Rechtsverletzungen für den Urheber wirtschaftlich kostendeckend möglich ist. Denn verständlicher Weise möchte der geschädigte Urheber hierbei nicht „draufzahlen“. Rechtsdurchsetzung ist also bereits nach derzeitiger Rechtslage in weiten Teilen nicht möglich, sondern es klafft eine riesige Rechtsschutzlücke.

 

Fazit

 

Bereits nach derzeit geltender Rechtslage müssen Urheber bzw. Rechteinhaber daher bei ca. zwei Dritteln der im Wege des Filesharing stattfindenden Rechtsverletzungen auf eine Ermittlung der Anschlussinhaber und folglich auf jegliche Rechtsdurchsetzung verzichten. Der überwiegende Teil der tatsächlich stattfindenden Rechtsverletzungen muss also sehenden Auges hingenommen werden. Dieser Zustand ist rechtsstaatlich mehr als bedenklich. Vor diesem Hintergrund von einem massenmäßigen Abmahnmissbrauch bzw. Abmahnunwesen zu sprechen, ist daher irreführend und sachlich falsch. Eine weitergehende Erschwerung der Rechtsdurchsetzung durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist nicht sachlich nicht zu rechtfertigen.

 

 

Anteil von Filesharing-Rechtsverletzungen verteilt nach ISP

 

verwandte Suchbegriffe: Gesetzesinitiative gegen den Abmahnmissbrauch; Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken; Gesetz gegen Abmahnunwesen; Anti-Abzockgesetz; Verbraucherschutz, Abmahnmissbrauch, Abmahnmißbrauch, Abmahnwahn, Filesharing-Statistik, Verbraucherschutz

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