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Sampling als Pastiche – BGH-Urteil „Metall auf Metall“ vom 3. September 2026

BGH „Metall auf Metall VI“: Wann Sampling als Pastiche zulässig sein kann [UPDATE: Urteilsgründe liegen vor]

Der Bundesgerichtshof hat im jahrzehntelangen Rechtsstreit um das Sampling aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ erneut entschieden. Mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. I ZR 74/22) hält der BGH die konkrete Verwendung einer rund zwei Sekunden langen Tonaufnahme einer Rhythmussequenz (Drumloop) für zulässig. Entscheidend ist dabei die erst 2021 in das Urheberrechtsgesetz aufgenommene Pastiche-Schranke des § 51a UrhG. Einen allgemeinen Freibrief für das Sampling fremder Tonaufnahmen gibt es durch das Urteil allerdings nicht.

 

Zwei Sekunden Sample – fast 30 Jahre Rechtsstreit

 

Diebstahl geistigen Eigentums oder Kunstfreiheit? Der Fall „Metall auf Metall“ dürfte inzwischen zu den bekanntesten und langlebigsten Verfahren im Bereich des deutschen Urheberrechts bzw. Musikrechts gehören. Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine rund zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem 1977 veröffentlichten Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“. Diese Sequenz wurde für den 1997 veröffentlichten Song „Nur mir“ der Künstlerin Sabrina Setlur von Produzent Moses Pelham gesampelt und in einer Schleife (als „Drumloop“) fortlaufend wiederholt.

 

Was musikalisch nur wenige Sekunden umfasst, beschäftigt die Gerichte inzwischen seit fast drei Jahrzehnten. Das Verfahren führte mehrfach zum Bundesgerichtshof und beschäftigte zwischenzeitlich auch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof.

 

Am 3. September 2026 hat der BGH nun entschieden: Die im konkreten Fall vorgenommene Nutzung des Samples ist zulässig. Für das Verständnis der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtslage während des jahrzehntelangen Verfahrens aufgrund europäischer Richtlinien zugunsten der Kunstfreiheit verändert hat.

 

§ 51a UrhG: „Pastiche“ im deutschen Urheberrecht

 

Seit dem 7. Juni 2021 enthält das deutsche Urheberrechtsgesetz mit der Vorschrift des § 51a UrhG eine ausdrückliche Schrankenregelung für Karikatur, Parodie und Pastiche. Das Gesetz erlaubt demnach unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie oder des Pastiches. Die Regelung kann dabei nach § 51a S. 1 UrhG auch Nutzungen erfassen, bei denen eine urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Vervielfältigung verwendet wird. Sie bezieht sich damit also nicht nur auf urheberrechtlich geschützte Werke (im Bereich der Musik also Kompositionen und/oder Liedtexte), sondern auch auf verwandte Schutzrechte, unter die beispielsweise auch das Tonträgerherstellerrecht fällt.

 

Damit stellte sich im Verfahren „Metall auf Metall“ die Frage: Kann auch das Sampling aus einer fremden Tonaufnahme eine zulässige Nutzung zum Zweck eines Pastiches im Sinne von § 51a UrhG darstellen? Diese Frage führte im Verfahrensgang dann zunächst zum Europäischen Gerichtshof.

 

EuGH konkretisiert 2026 den Begriff des „Pastiches“

 

Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Pastiche-Begriffs vorgelegt. Der EuGH entschied darüber mit Urteil vom 14. April 2026 (C-590/23 – Pelham). Nach Auffassung des EuGH kann die Pastiche-Ausnahme grundsätzlich auch beim Sampling von Tonaufnahmen zur Anwendung kommen. Erfasst werden können danach neue Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, sich von diesen aber wahrnehmbar unterscheiden und geschützte charakteristische Elemente des bestehenden Werkes verwenden, um in einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit diesem zu treten.

 

Ein solcher Dialog kann beispielsweise in einer Hommage, einer offenen Nachahmung eines Stils oder auch in einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk liegen. Hinter der Ausnahme steht zugleich ein grundrechtlicher Interessenausgleich: Der Schutz des geistigen Eigentums muss mit der Kunst- und Meinungsfreiheit in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Das bedeutet aber gerade nicht, dass jede Übernahme eines Samples einer fremden Tonaufnahme automatisch zum Pastiche wird bzw. zulässig ist.

 

BGH: Sampling von „Metall auf Metall“ im konkreten Fall zulässig

 

Nach der nun veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der BGH die Vorgaben des EuGH auf den konkreten Fall angewendet. Dabei ist zunächst wichtig: Die Übernahme der Rhythmussequenz stellt nicht deshalb schon keinen Eingriff dar, weil das Sample lediglich etwa zwei Sekunden lang ist. Nach der Mitteilung des BGH wurde vielmehr in die Vervielfältigungsrechte der betroffenen Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler sowie in urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte eingegriffen.

 

Entscheidend ist aber sozusagen die zweite rechtliche Prüfungsebene. Dort ist zu fragen, ob der betreffende Eingriff in die fremden Schutzrechte ausnahmsweise durch § 51a UrhG gerechtfertigt ist, beispielsweise zum Zweck des Pastiches. Für die seit dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche hat der BGH dies im konkreten Fall bejaht. Die Verwendung des Samples in „Nur mir“ erfüllt danach die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung zum Zweck des Pastiches.

 

Zwischenfazit: Ein sog. Pastiche kann das Sampling fremder Tonaufnahmen auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers ausnahmsweise zulässig machen.

 

Was bedeutet das für Produzenten und Musikschaffende?

 

Maßgeblich für die Frage, ob Samples fremder Tonaufnahmen ohne Zustimmung des Berechtigten genutzt werden dürfen, ist also, ob ein sog. Pastiche vorliegt, also, ob das neue Werk in einen „künstlerischen oder kreativen Dialog“ mit dem verwendeten Werk tritt, also, ob etwa eine Hommage, eine offene Nachahmung eines Stils oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk gegeben ist. Dies ist eine Frage der Einzelfallumstände, die für die zukünftige Sampling-Praxis besonders interessant werden dürfte.

 

Es reicht jedenfalls nicht aus, lediglich einen Ausschnitt aus einer fremden Aufnahme zu übernehmen und ihn in eine neue Produktion einzubauen. Der Pastiche ist keine allgemeine Auffangregel für jede Form der Übernahme fremden Materials. Vielmehr muss die Verwendung nach den vom EuGH entwickelten Kriterien einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem Ausgangswerk herstellen. Die neue Gestaltung muss sich zugleich wahrnehmbar vom Ausgangswerk unterscheiden.

 

Entscheidend ist deshalb nicht allein, was übernommen wird. Es kommt ebenso darauf an, wie und in welchem künstlerischen Zusammenhang das übernommene Element verwendet wird. Gerade die Notwendigkeit dieser Einzelfallbetrachtung macht deutlich, weshalb sich aus dem aktuellen Urteil keine einfache, allgemeine Regel wie „zwei Sekunden Sampling sind erlaubt“ ableiten lässt.

 

Sampling ohne Erlaubnis? Kein Freibrief für Sampling ohne Lizenz!

 

Für Produzenten, Künstler und Labels ist deshalb weiterhin Vorsicht geboten. Das aktuelle Urteil bedeutet nicht, dass Samples (unabhängig von deren Länge) aus bestehenden Tonaufnahmen künftig generell ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwendet werden dürfen. Die Pastiche-Schranke kann eine Sample-Nutzung zwar im Einzelfall rechtfertigen. Dafür müssen jedoch die oben skizzierten gesetzlichen und von der Rechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein.

 

Fehlt insbesondere der erforderliche erkennbare künstlerische oder kreative Dialog mit dem Ausgangswerk, bedarf die Verwendung eines fremden Samples weiterhin der Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber. In Bezug auf die Rechte an den Tonaufnahmen sind dies in der Regel die Tonträgerhersteller bzw. der Produzent oder das Label. Beim Sampling können, je nach Umfang des gesampelten Tonmaterials, aber auch weitere Rechtspositionen betroffen sein – insbesondere die Urheberrechte an der Komposition, sofern das Sample auch kompositorische Elemente enthält. Dies muss im Einzelfall genau geprüft und beurteilt werden.

 

UPDATE (10.9.2026): Die schriftlichen Urteilsgründe des BGH liegen jetzt vor

 

Das Urteil wurde am 3. September 2026 verkündet. Die Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung wurde mit Spannung erwartet. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe wurden  heute (10.9.2026) veröffentlicht und können hier abgerufen werden.

 

Aus der Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergeben sich folgende Erkenntniss:

 

1. Schrankenregelung des § 51a UrhG auch auf Leistungsschutzrechte anwendbar

Der BGH führt dazu aus:

„Nach § 51a Satz 1 UrhG nF ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Die Vorschriften der § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG ordnen die entsprechende Anwendung von Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes, in dem sich § 51a UrhG nF befindet, auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers sowie des Tonträgerherstellers an.“

 

2. Übernahme der Rhythmussequenz ist weder als Karikatur, noch als Parodie des Musikstücks „Metall auf Metall“ zulässig.

Der BGH führt dazu aus:

„Da die beanstandete Übernahme der Rhythmussequenz nicht die Voraussetzungen einer Karikatur oder Parodie des Musikstücks „Metall auf Metall“ erfüllt, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Musikstück „Nur mir“ einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellt, ist im Streitfall entscheidend, ob die beanstandete Übernahme zum Zwecke eines Pastiches im Sinne von § 51a UrhG nF in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG erfolgte.“

 

3. Auslegung des Begriffs „Pastiche“ muss jeweils im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2001/29/EG und der dort gennanten Freiheiten erfolgen

Der BGH führt dazu aus:

„…Daraus folgt zum einen, dass der Pastiche zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen kann, jedoch nicht verlangt werden kann, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 42 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Zum anderen kann der Begriff „Pastiche“ nicht dahin ausgelegt werden, dass er jede Schöpfung erfasst, die an ein bestehendes Werk erinnert und wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufweist (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 43 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Außerdem bietet weder der Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG noch allgemeiner der von Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG einen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahme für „Pastiches“ als Auffangbegriff für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gedacht hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 44 – Pelham [Begriff „Pastiche“].“

[…]

„Das Ziel des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darin, insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch die Art. 11 und 13 der EU-Grundrechtecharta garantierten Meinungsäußerungs- und Kunstfreiheit, sowie dem – 12 – Allgemeininteresse auf der anderen Seite zu sichern (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 45 – Pelham [Begriff „Pastiche“], mwN). „

[…]

„Angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, ist der Begriff „Pastiche“ nicht eng, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten auszulegen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 48 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Danach ist zum einen festzustellen, dass der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate umfasst, sondern voraussetzt, dass es sich um Formen der offenen Nutzung von Schutzgegenständen handelt, die als solche erkennbar sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 49 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Zum anderen erfasst dieser Begriff Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 50 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Für die Aufnahme eines solchen Dialogs ist erforderlich, dass die in der neuen Schöpfung genutzten Elemente für das Werk oder die Werke, aus denen sie stammen, charakteristisch sind (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 51 – Pelham [Begriff „Pastiche“]). Sodann muss, da nur die Nutzung von Elementen eines Werks, die einzeln oder gemeinsam durch das Urheberrecht geschützt sind, die Zustimmung des Rechtsinhabers erfordern kann, die Pastiche-Ausnahme in gewissem Umfang die Nutzung solcher geschützten Elemente ermöglichen, da sie andernfalls keine praktische Wirksamkeit hätte (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 52 – Pelham [Begriff „Pastiche“] unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Juni 2025 in der Rechtssache C-590/23 Rn. 65 f.). Der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk oder den Werken, aus dem beziehungsweise denen die genutzten Elemente stammen, kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 53 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Bei der Prüfung, ob die Übernahme der Rhythmussequenz aus einem Musiktitel im Wege des Sampling unter die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Ausnahme für „Pastiches“ fallen kann, ist zu berücksichtigen, dass diese Technik, bei der ein Nutzer – zumeist mit Hilfe elektronischer Geräte – einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, eine künstlerische Ausdrucksform ist, die unter die ihrerseits durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta geschützte Freiheit der Kunst fällt (EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 55 – Pelham [Begriff „Pastiche“] mwN). Andererseits können die Inhaber des urheberrechtlich geschützten Vervielfältigungsrechts gemäß Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG sich der Nutzung eines danach geschützten Audiofragments grundsätzlich widersetzen (vgl. EuGH, GRUR 2026, 641 Rn. 56 – Pelham [Begriff „Pastiche“]).

Weiter ist Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand des objektiven Kriteriums auszulegen, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung genügt, dass der Charakter als „Pastiche“ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind…“

[…]

„Diese tatsächlichen Feststellungen [des Berufungsgerichts] erlauben die Annahme, dass es sich bei den angegriffenen Fassungen von „Nur mir“ um mittels Sampling erschaffene Schöpfungen handelt, die an das Werk „Metall auf Metall“ erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesem gegenüber aufweisen, und die mit der übernommenen Rhythmussequenz eines seiner urheberrechtlich geschützten, charakteristischen Elemente nutzen, um mit diesem Werk einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen.

[…]

„Mit dem Berufungsgericht ist der erforderliche künstlerische oder kreative Dialog mit dem Ausgangswerk vorliegend darin zu erkennen, dass der Hörer durch die Nutzung einer Rhythmussequenz, die aus einem Stück der elektronischen Musik stammt, in ein anderes musikalisches Genre (Hip Hop) hinübergeführt wird. Soweit sich die Revision darauf beruft, ein künstlerischer oder kreativer Dialog sei nicht nach außen zutage getreten, nimmt sie lediglich eine von der tatgerichtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, das eine solche Wahrnehmbarkeit bejaht hat, abweichende Würdigung vor, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.“

 

 

Fazit: Sampling kann als Pastiche zulässig sein – aber nicht jedes Sampling ist ein Pastiche

 

Die Entscheidung des BGH ist für das Urheberrecht von erheblicher Bedeutung. Nach fast 30 Jahren Rechtsstreit steht jedenfalls für den nun entschiedenen Zeitraum ab dem Jahr 2021 fest, dass die konkrete Verwendung des Samples aus „Metall auf Metall“ von Kraftwerk in „Nur mir“ von Sabrina Setlur als Pastiche zulässig ist.

 

Gleichzeitig wäre es falsch, daraus eine allgemeine Sampling-Freiheit abzuleiten. Die entscheidende Frage ist beim Sampling fremder Tonaufnahmen, ob die konkrete Verwendung des Samples die Voraussetzungen des § 51a UrhG erfüllt, was im Einzelfall insbesondere dann der Fall sein kann, wenn das neue Werk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem bestehenden Werk herstellt.

 

Wie die oben zitierten Ausführungen des BGH in der Urteilsbegründung erkennen lassen, hängt es maßgeblich von den vom Tatrichter getroffenen objektiven Feststellungen im Einzelfall ab, ob die Voraussetzungen der Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG vorliegen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Beurteilung des Vorhandenseins des erforderlichen künstlerischen oder kreativen Dialogs mit dem Originalwerk (Ausgangswerk) an. Diesen hatte das Gericht vorliegend angenommen, weil der Hörer durch die Nutzung der entlehnten Rhythmussequenz beim Hören des neuen Stücks „in ein anderes musikalisches Genre (Hip Hop) hinübergeführt wird„.

 

Autor: Rechtsanwalt Christian Weber

Veröffentlicht: 7. September 2026

zuletzt aktualisiert: 10. September 2026

 

Dieser Beitrag berücksichtigt die bislang veröffentlichte Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 3. September 2026. Die Urteilsgründe lagen bei der Verfassung des Beitrags noch nicht vor.

 

Quellen und weiterführende Entscheidungen

 

 

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