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BGH stärkt Urhebern den Rücken – Vermutung der Urheberschaft des § 10 UrhG gilt auch Bei Nennung als Urheber im Rahmen von im Internet veröffentlichten Werken

Gesetzliche Vermutung der Urheberschaft gemäß § 10 UrhG gilt auch bei im Internet veröffentlichten Werken

Vermutung der Urheberschaft nach § 10 UrhG grundsätzlich auch bei nur über das Internet veröffentlichten Werken (BGH Urteil vom 18.9.2014, I ZR 76/13).

 

Der urheberrechtliche Werkschutz entsteht in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz automatisch mit Schaffung und Manifestation des Werkes (z.B. mit dem Niederschreiben von Noten bei Musik oder dem Erstellen einer Fotografie). Es bedarf also keiner Anmeldung oder Registrierung eines Werkes, um Urheberrechtsschutz zu erlangen. Auf der einen Seite ist es also relativ einfach, sich auf den Schutz des UrhG berufen zu können. Auf der anderen Seite aber kann es . beispielsweise in einem Streitfall vor Gericht – erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen, zu beweisen, Schöpfer (Urheber) eines bestimmten Werkes zu sein. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit § 10 UrhG eine Norm geschaffen, die eine weitreichende Vermutungsregel enthält. Danach gilt:

 

„Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.“

 

Bislang bestand Uneinigkeit darüber, ob denn ein uhreberrechtlich geschütztes Werk auch dann als Vervielfältigungsstück anzuerkennen ist, wenn es lediglich über das Internet, also nicht-physisch veröffentlicht wurde oder ob hierfür ein körperliches Vervielfältigungsexemplar erforderlich ist. Diese Frage hat der BGH in der Entscheidung I ZR 76/13 nun ganz klar dahingehend beantwortet, dass es für die Anwendbarkeit der zu Gunsten des Urhebers bestehenden Vermutungsregel des § 10 UrhG ausreicht, dass ein Werk in nicht-körperlicher Form auf dem Server einer Webseite abgespeichert wird. Wörtlich heißt es in der Entscheidung des BGH:

 

“Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) – also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) – des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen, um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird.

 

Fazit: Wenn eine Person auf einer Internetseite als Urhebereines Werks bezeichnet wird, gilt diese Person bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werks.

 

Zu beachten ist hierbei, dass nicht jede Form der Benennung des Urhebers die Wirkung des § 10 UrhG auslöst. Vielmehr sind bei der Benennung je nach Situation im Einzelfall einige Dinge zu beachten wie z.B., dass sich die Bezeichnung an üblicher Stelle befinden muss und, dass der Urheber dort namentlich d.h. beispielsweise nicht unter einem Pseudonym oder einer Firma genannt sein muss.

 

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(c) 2016 Rechtsanwalt Jörg Dombrowski, Rechtsanwalt Christian Weber

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