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Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing – vage Behauptung der Tatbegehung durch die Tochter als mögliche Täterin nicht ausreichend

Filesharing: Vager Hinweis auf Begehung der Rechtsverletzung durch Mitnutzer (hier: Tochter als mögliche Täterin) genügt der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhaber nicht. Anschlussinhaber haftet folglich als Täter.

 

Das LG Hamburg hat in Anwendung der vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers in Filesharingfällen entschieden, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast durch den vagen Hinweis auf die Tochter als mögliche Täterin nicht genügt (Beschluss vom 30.12.201, Az. 310 O 411/14).

 

In der Entscheidung 310 O 411/14 heißt es auszugsweise wörtlich:

„Der Antragsgegner ist für diese Rechtsverletzungen verantwortlich. Die als Quellen unerlaubter Angebote des Spiels ermittelten IP-Adressen sind nach Auskünften der Deutschen Telekom AG jeweils dem Internetanschluss des Antragsgegners zugeordnet gewesen (Anlage Ast4). Nach diesem Sachverhalt besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.2010, Az.: I ZR 121/08, NJW 2010, 2061 Tz. 12 – ,,Sommer unseres Lebens“). Soweit der Antragsgegner auf die Abmahnung vom 16.10.2014 hat mitteilen lassen ,,Möglicherweise kann die Tochter unseres Mandanten diesen Verstoß begangen haben“ wird das der ihm als Inhaber des Internetanschlusses obliegenden sekundären Darlegungslast nicht gerecht. Der sekundären Darlegungslast genügt ein Anschlussinhaber, der bestreitet, die Rechtsverletzung selbst begangen zu haben, dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem lnternetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014 – IZR 169/12 – BearShare, Rz. 18). Da der Antragsgegner zugleich vorträgt, eine fünfköpfige Familie zu versorgen“ zu haben und da er eine auf eine täterschaftliche Begehung abstellende Unterlassungserklärung abgegeben hat, genügt der vage Hinweis auf die Tochter jedenfalls nicht seiner sekundären Darlegungslast.“ (Landgericht Hamburg, Beschluss v. 30.12.2014, 310 O 411/14)

 

Zu den Themen tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing weisen wir auch auf unseren diesbezüglichen Blogartikel „BGH veröffentlicht Urteilsgründe in der Bearshare-Entscheidung: zur Störerhaftung und zur sekundären Darlegungslast in Filesharingfällen (BGH I ZR 169/12 vom 8.1.2014 – Bearshare)“ sowie auf die Urteilsanmerkung von Rechtsanwalt Christian Weber zum sog. Bearshare-Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8.1.2014, erschienen in ZUM 2014, S. 710 ff. (Link für Beck-Online-Kunden) hin.

 

 

Aktualisierung (24.7.2015):

 

Zwischenzeitlich hat auch das Landgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 2-06 S 21/14 unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH v. 11.6.2015 (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 092/2015) mit Urteil vom 8.7.2015 bezüglich der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers entschieden, dass der Anschlussinhaber als Täter für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung einzustehen hat, wenn es ihm nicht gelingt, seine fehlende Verantwortung und die Alleinverantwortung eines Dritten darzulegen. Im Urteil heißt es auszugsweise:

 

„Der damit korrelierenden sekundären Darlegungslast hat der Berufungsbeklagte im Streitfall nicht genügt. Die Tatbegehung durch ihn ist daher gemäß § ZPO § 138 Abs. ZPO § 138 Absatz 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Der Berufungsbeklagte hat keinen Geschehensablauf dargelegt, der seine fehlende Verantwortung und die Alleinverantwortung eines Dritten zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. insofern auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 092/2015 vom 11.06.2015 zum Rechtsstreit BGH Aktenzeichen I ZR 75/14). Dass er sich während der Rechtsverletzung bei der Arbeit befunden hat, mag zutreffen, steht einer Rechtsverletzung durch ihn selbst aber nicht entgegen. Der Berufungsbeklagte könnte den Filesharingvorgang z. B. bereits vor Verlassen des Hauses initiiert haben. […] An einem Verschulden des Berufungsbeklagten bestehen mit Blick auf die hohen Sorgfaltsanforderungen im gewerblichen Rechtsschutz keine Zweifel. Filesharingsverstöße werden regelmäßig sogar vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen, da sie die Installation von spezifischer Filesharingsoftware erfordern.“

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