WeSaveYourCopyrights » Suno schließt Verträge mit Warner Music, BMG, Believe und TuneCore: Was bedeutet das für Künstler und Songwriter?
Schwarze Krake mit dem Schriftzug Suno, deren Tentakel nach einem Studiomikrofon, einem Musiker, Musiknoten, einem Vertrag, einer Audiodatei und Einnahmen greifen. Symbolbild für die Auswirkungen von KI-Verträgen auf Künstler und Songwriter.

Suno schließt Verträge mit Warner Music, BMG, Believe und TuneCore: Was bedeutet das für Künstler und Songwriter?

Markieren die neuen Suno-Lizenzverträge und Kooperationen mit Warner Music Group, BMG, Believe und TuneCore einen Kurswechsel im Verhältnis zwischen Labels, Künstlern und KI-Anbietern?
Mit Suno v6 ist gerade eine neue Generation des KI-Musikgenerators vorgestellt worden, die nach Angaben des Unternehmens gemeinsam mit Partnern aus der Musikindustrie entwickelt wurde. Künstler sollen künftig freiwillig an bestimmten KI-Angeboten teilnehmen und dafür vergütet werden können. Für betroffene Künstler, Bands und Songwriter stellen sich dennoch wichtige Fragen: Wer darf künftig über die Nutzung von Songs, Aufnahmen und Stimmen entscheiden? Müssen Künstler im Einzelfall zustimmen bzw. können Sie ungewollte Nutzungen verhindern? Welche KI-Bearbeitungen werden in Zukunft erlaubt sein? Wie werden die Kreativen vergütet bzw. an Erlösen beteiligt? 

Welche Verträge hat Suno geschlossen?

Nach den Auseinandersetzungen über möglicherweise unlizenzierte Trainingsdaten sucht Suno zunehmend die Zusammenarbeit mit Rechteinhabern und Musikunternehmen. Über das Urteil des Landgerichts München I im Verfahren GEMA gegen Suno haben wir bereits ausführlich berichtet.

Inzwischen bestehen Lizenzvereinbarungen beziehungsweise strategische Kooperationen mit Warner Music Group, BMG sowie Believe und dessen Vertriebsplattform TuneCore. Am 9. September 2026 veröffentlichte Suno die Modellgeneration v6. Nach Angaben Sunos wurde sie gemeinsam mit Warner Music, BMG und Believe entwickelt. Frühere Suno-Modelle sollen eingestellt werden.

Believe und TuneCore wollen außerdem Musik zum Vertrieb zulassen, die Künstler mit dem neuen „industry partner model“ erstellen. Suno kündigt darüber hinaus neue, auf einzelne Künstler zugeschnittene Angebote an. Die Künstler sollen sich daran freiwillig beteiligen und bezahlt werden können.

Die vollständigen Verträge und Vergütungsmodelle sind nicht öffentlich. Aus den Ankündigungen lässt sich daher noch nicht erkennen, welche Rechte im Einzelnen lizenziert wurden und wie stark die betroffenen Musiker und Songwriter tatsächlich beteiligt werden.

 

Was bedeuten die Suno-Lizenzverträge für Künstler, Bands, Labels und Songwriter?

Eine Vereinbarung zwischen Suno und einem Label, Musikverlag oder Vertrieb bedeutet nicht automatisch, dass jeder dort unter Vertrag stehende Künstler persönlich zugestimmt hat. Entscheidend ist, welche Rechte der jeweilige Vertragspartner besitzt und wie weit der bestehende Künstler-, Label-, Bandübernahme-, Verlags- oder Vertriebsvertrag reicht.

An einem Song und seiner Aufnahme können unterschiedliche Rechte bestehen:

  • Urheberrechte der Komponisten und Textdichter,
  • Leistungsschutzrechte der Sänger und Musiker,
  • Rechte des Tonträgerherstellers an der Aufnahme,
  • Verlags- und Wahrnehmungsrechte sowie
  • Persönlichkeitsrechte an Stimme, Name und Künstleridentität.

Ein Label kann möglicherweise die Nutzung einer Aufnahme erlauben, ohne zugleich allein über die Komposition, jede Bearbeitung oder die synthetische Nachbildung der Stimme entscheiden zu können. Ob und in welchem Umfang die neuen Suno-Verträge einen bestimmten Künstler betreffen, kann daher nur anhand seiner konkreten Verträge beurteilt werden.

 

Wollen Musiker KI-Bearbeitungen ihrer Songs überhaupt erlauben?

Suno v6 kann Teile bestehender Songs verändern, verschiedene Quellen zu Mashups verbinden sowie einzelne Elemente isolieren und sampeln. Künftige Angebote sollen zudem neue Formen der Interaktion mit einzelnen Künstlern ermöglichen. Deren genauer Umfang ist bislang nicht bekannt.

Für Künstler geht es dabei nicht nur um zusätzliche Einnahmen. Es geht um die Kontrolle über die eigenen Werke, Aufnahmen und die eigene künstlerische Identität. Mit KI lassen sich in kurzer Zeit zahlreiche neue Versionen herstellen: mit anderen Texten, stilfremden Arrangements, veränderter Stimme oder in Verbindung mit fremden Musikstücken.

Was als kreative Fan-Beteiligung beginnt, kann Ergebnisse hervorbringen, mit denen ein Musiker nicht in Verbindung gebracht werden möchte. Denkbar sind insbesondere:

  • qualitativ schlechte oder lächerlich wirkende Bearbeitungen,
  • politische, extremistische oder diskriminierende Inhalte,
  • sexuelle oder anderweitig rufschädigende Texte,
  • unerwünschte Werbung und Produktwerbung,
  • KI-Songs, die wie eine offizielle Veröffentlichung erscheinen, oder
  • massenhaft erzeugte Varianten, die das Original entwerten.

Besonders groß ist das Missbrauchspotenzial, wenn neben der Musik auch eine wiedererkennbare Stimme, der Künstlername oder andere Identitätsmerkmale verwendet werden.

 

Verfremdung und Entstellung: Welche Rechte schützen Künstler?

Urheber können sich nach deutschem Recht unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung ihres Werkes wehren, wenn dadurch ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen gefährdet werden. Auch ausübende Künstler können Beeinträchtigungen ihrer Darbietung verbieten, die ihren Ruf gefährden. Bei der Verwendung von Stimme, Name oder Künstleridentität können zusätzlich Persönlichkeits-, Namens- und Markenrechte betroffen sein.

Solche Ansprüche helfen im Konfliktfall. Für den Künstler ist es jedoch besser, problematische KI-Nutzungen bereits vertraglich zu begrenzen. Wichtig sind klare Inhaltsgrenzen, Freigaberechte, wirksame Kontroll- und Löschmöglichkeiten sowie ein schneller Beschwerdeweg.

Praxishinweis: Ein pauschales Opt-in zu „KI-Nutzungen“ kann weitreichende und langfristige Folgen haben. Musik, Aufnahme, Stimme, Name, Training, Bearbeitung und Veröffentlichung sollten nicht unterschiedslos freigegeben werden.

Wer muss zustimmen – und wer erhält die Vergütung?

Suno erklärt, Künstler könnten an künftigen Angeboten freiwillig teilnehmen und würden dafür bezahlt. Wie dieses Opt-in ausgestaltet wird und nach welchem Modell die Vergütung erfolgt, ist bislang nicht veröffentlicht.

Für betroffene Musiker und Songwriter sind vor allem folgende Fragen entscheidend:

  • Entscheidet der Künstler selbst oder erklärt das Label beziehungsweise der Verlag die Zustimmung?
  • Werden Aufnahme, Komposition, Stimme und Künstleridentität getrennt behandelt?
  • Kann der Künstler bestimmte Inhalte oder Nutzungen ausschließen?
  • Lässt sich die Zustimmung später beenden?
  • Gibt es eine Pauschale oder eine Beteiligung an den tatsächlichen Nutzungen und Erlösen?
  • Werden neben dem Hauptkünstler auch Songwriter, Produzenten und beteiligte Musiker vergütet?
  • Erhalten die Beteiligten nachvollziehbare Abrechnungen und Prüfungsrechte?

Die allgemeine Ankündigung einer Vergütung sagt noch nichts darüber aus, ob diese angemessen ist und welcher Anteil beim einzelnen Künstler ankommt. Gerade bei älteren Verträgen ist außerdem zu prüfen, ob KI-Training und interaktive KI-Bearbeitungen von den eingeräumten Rechten überhaupt umfasst sind. Je nach Vertragsgestaltung können zusätzliche Zustimmungs-, Informations-, Auskunfts- und Vergütungsansprüche bestehen.

 

Besteht für Künstler jetzt Handlungsbedarf?

Nicht jeder Künstler bei Warner Music, BMG, Believe oder TuneCore muss vorsorglich tätig werden. Handlungsbedarf besteht aber insbesondere, wenn eine KI-Zusatzvereinbarung, ein Opt-in oder eine Vertragsänderung vorgelegt wird, wenn eigene Aufnahmen bereits für ein KI-Angebot vorgesehen sind oder wenn bestehende Verträge sehr weit formulierte Rechte an neuen Technologien, Bearbeitungen, Stimme oder Künstleridentität enthalten.

Vor einer Zustimmung sollten mindestens Nutzungszweck, betroffenes Repertoire, Kontrollrechte, Laufzeit, Widerrufsmöglichkeiten und Vergütung geklärt werden. Künstler sollten außerdem prüfen lassen, was nach dem Ende der Teilnahme mit Trainingsdaten, technischen Stimmprofilen und bereits erzeugten KI-Inhalten geschieht.

 

Häufige Fragen zu den Suno-Verträgen

Betreffen die Suno-Verträge automatisch alle Künstler und Labels der beteiligten Unternehmen?

Nein. Ob die Musik, Aufnahme oder Stimme eines bestimmten Künstlers genutzt werden darf, hängt von den bestehenden Verträgen, den dort übertragenen Rechten und möglichen zusätzlichen Zustimmungen ab.

Darf ein Label ohne Zustimmung des Künstlers KI-Versionen veröffentlichen?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem die Rechte an der Aufnahme, die vertraglich erlaubten Bearbeitungen sowie die von den Vertragsparteien getroffenen Regelungen zu Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechten der Beteiligten. Hierbei ist zu bedenken, dass bisherige Verträge zwischen Künstlern und Labels oftmals die betreffenden Rechte gar nicht umfassen.

Sollte ein Künstler ein KI-Opt-in anwaltlich prüfen lassen?

Eine Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn auch Stimme oder Künstleridentität erfasst werden, die Nutzung dauerhaft wirken soll, Zustimmungsvorbehalte bzw. Freigaberechte fehlen oder Vergütung und Abrechnung nicht klar und transparent geregelt sind.

 

Fazit: Lizenzverträge allein garantieren noch keine faire Beteiligung

Die Zusammenarbeit Sunos mit Unternehmen der Musikbranche kann ein wichtiger Schritt zu rechtmäßigeren KI-Angeboten sein. Für Künstler und Songwriter ist damit aber noch nicht geklärt, ob sie selbst über die Verwendung ihrer Musik und Stimme entscheiden und Verfremdungen verhindern können und, ob sie angemessen an den Einnahmen beteiligt werden.

Diese Fragen werden nicht durch das Etikett „lizenziertes KI-Modell“ beantwortet. Maßgeblich sind die bestehenden Musikverträge und die konkreten Bedingungen eines späteren Opt-ins.

 

Beratung zu KI-Klauseln und Musikverträgen

Wir prüfen Künstlerverträge, Bandübernahmeverträge, Autorenexklusiv- und Musikverlagsverträge sowie besondere KI- und Opt-in-Vereinbarungen. Dabei klären wir, welche Rechte bereits übertragen wurden, ob eine zusätzliche Zustimmung erforderlich ist und welche Vergütungs- und Kontrollrechte geregelt werden sollten.

Sie haben eine KI-Zusatzvereinbarung erhalten oder möchten Ihren bestehenden Musikvertrag prüfen lassen? Nutzen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

Weiterführende Informationen

 

 

Autor: Rechtsanwalt Christian Weber

veröffentlicht: 15. September 2026

 

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