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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Angabe CE-Prüfsiegel „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“)

 

Im Rahmen von Produktbewerbungen sollte mit dem CE-Prüfsiegel bzw. den Begriffen „CE-zertifiziert“ oder „CE-geprüft“ vorsichtig umgegangen werden, da die Verwendung der Begriffe irreführend und somit wettbewerbswidrig sein kann.

 

In Online-Shops wird vom Händler häufig im Rahmen von Produktbeschreibungen der Hinweis „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ verwendet. Dies kann eine teure wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen, sofern die Werbung irreführend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.02.2016, I-15 U 58/15; OLG Frankfurt/M, Urteil v. 21.06.2012, 6 U 24/11). Die Irreführung der Werbeaussage „CE-geprüft“ kann sich aus dem Umstand ergeben, dass sie beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass das betreffende Produkt durch eine unabhängige Prüfstelle untersucht worden sei und eine besondere Güte bzw. Qualität aufweise. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Denn bestimmte Produkte dürfen im Europäischen Raum nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Das CE-Zeichen dient also lediglich der Information, dass ein Produkt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ist in der Regel kein Qualitätssiegel.

 

Das OLG Düsseldorf führt dazu aus (Urteil v. 25.02.2016, I-15 U 58/15):

„Mit der Anbringung einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller des Produkts zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen und für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt (Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Demnach ist das CE-Kennzeichen gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards, die nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unterfällt (Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. A., 2013, § 3 Rn. 7, § 5 Rn. 267; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. A., 2014, Kommentar Anhang (zu § 3 Abs. 3) Rn. 9). Nur wenn ausnahmsweise (was in Bezug auf das Produkt der Beklagten unstreitig nicht der Fall ist) eine unabhängige Prüfung durch eine behördlich anerkannte Stelle stattgefunden hat und darauf mittels einer entsprechenden Prüfnummer hingewiesen wird, stellt selbst das „CE“-Zeichen ein Prüfsiegel dar (Busche, a.a.O., § 5 Rn. 346). Im Gegensatz dazu stellt das amtlich bekannt gemachte GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) stets ein echtes Gütesiegel dar, weil es durch einen Dritten (scil.: die sog. GS-Stelle) zuerkannt wird, der zuvor eine Prüfung durchgeführt hat (Hoeren/Ernstscheider MMR 2004, 507, 512; Weidert, a.a.O., § 5 Rn. 269).“

 

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