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Verdachtsberichterstattung – Infos für Betroffene vom Anwalt für Medienrecht

Verdachtsberichterstattung: Sind Sie oder Ihr Unternehmen betroffen?

 

 

Eine Verdachtsberichterstattung liegt immer dann vor, wenn in den Medien oder der Presse über eine Person oder ein Unternehmen der Verdacht einer Straftat oder einer besonders moralischen Verfehlung geäußert wird.

 

Auch Gerüchte oder Spekulationen über vermeintliche Umstände aus dem Privatleben von Personen, insbesondere von Prominenten oder anderen Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, können, sofern sie moralisch verwerflich sind, unter den Begriff der Verdachtsberichterstattung fallen.

 

Problematisch ist dies vor allem dann, wenn die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen im Rahmen dieser Berichterstattung erkennbar bzw. identifizierbar ist oder sogar namentlich genannt wird.

 

 

Folgen von Verdachtsberichterstattungen

 

Obwohl klar ist, dass nicht alles, was in der Zeitung steht oder in vermeintlichen Verbraucherschutzsendungen im TV ausgestrahlt wird, stimmt, kommt es durch sog. Verdachtsberichterstattungen häufig zu einer Vorverurteilung der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens.

 

„Opfer“ des Investigativjournalismus sind oftmals nicht nur vermeintliche Straftäter, deren verfassungsverbriefte Unschuldsvermutung durch die medienrechtliche Prangerwirkung ad absurdum geführt wird, sondern zunehmend auch Wirtschaftsunternehmen, deren „mutmaßliche Machenschaften“ oft im Namen des Verbraucherschutzes „aufgedeckt“ werden sollen. Durch eine unbegründete oder einseitig und schlecht recherchierte Verdachtsberichterstattung kann der Imageschaden besonders für Unternehmen groß sein und oft nur unter enormer Kraftanstrengung wieder beseitigt werden. Denn, wer einmal in Verdacht geraten ist, bleibt oft auch bei vollem Unschuldsbeweis mit einem Makel behaftet.

 

Daher ist im Falle einer unbegründeten Verdachtsberichterstattung zu empfehlen, so schnell wie möglich einen Anwalt für Medienrecht aufzusuchen und sich über die Möglichkeiten der Rechtsverteidigung beraten zu lassen.

 

 

Warum ist eine Verdachtsberichterstattung überhaupt zulässig?

 

Eine Verdachtsberichterstattung gehört grundsätzlich zu den legitimen Aufgaben der Medien. Sie dient dazu, die Öffentlichkeit über etwaige Missstände oder Verfehlungen zu informieren. Denn grundsätzlich schützt die Rechtsordnung auch das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Straftaten und Straftäter. Dies insbesondere dann, wenn es um schwere Gewaltverbrechen oder um Verletzungen der Rechtsordnung geht, von denen viele Personen betroffen sind oder, wenn die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten besteht und die Verdachtsberichterstattung das Bestreben hat, dem vorzubeugen. Dann darf unter bestimmten Voraussetzungen sogar auch in identifizierender Weise über Straftäter berichtet werden.

 

 

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verdachtsberichterstattung rechtlich zulässig bzw. wann ist diese rechtswidrig?

 

Eine Verdachtsberichterstattung bedarf zunächst eines berechtigten öffentlichen Interesses. Ein solches ist nur anzunehmen, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung Vorrang vor dem (Unternehmens)-Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Verdächtigen) einzuräumen ist. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als sog. Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der durch eine Verdachtsberichterstattung erfolgende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verdächtigen ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.

 

Bei der Abwägung werden bei einer Berichterstattung über mutmaßliche Straftaten insbesondere die Schwere der Tat, die Bekanntheit des vermeintlichen Täters oder des Opfers und der Ermittlungsstand des Verfahrens sowie die zugunsten des Verdächtigen streitende Unschuldsvermutung mit in die Abwägung einbezogen.

 

Die Verdachtsberichterstattung darf nur dann in identifizierender Weise erfolgen, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und ein Mindestmaß an Beweistatsachen den Verdacht untermauern. Andernfalls ist sie rechtswidrig. Der Umstand, dass eine Strafanzeige gegen eine Person erstattet worden ist, rechtfertigt alleine keine identifizierende Berichterstattung über die Person des Verdächtigen.

 

Daneben sind Journalisten im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung daran gehalten, vorab eine gründliche Recherche durchzuführen. Der der Berichterstattung zu Grund gelegte Sachverhalt muss sorgfältig und umsichtig recherchiert worden sein, wobei sich der Umfang der jeweiligen Maßnahmen an den jeweiligen Aufklärungsmöglichkeiten orientiert. Die journalistische Sorgfalt ist dabei stets zu wahren. Das bedeutet, dass der Verdächtige vorher zu hören ist und diesem die Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, eingeräumt werden muss. Zudem müssen sowohl entlastende Umstände, als auch die Stellungnahme des Verdächtigen in die Berichterstattung aufgenommen werden.

 

Auch benötigt die Verdachtsberichterstattung für die Zulässigkeit ein Mindestmaß an Beweistatsachen, die den gemachten Vorwurf stützen. Die Faustformel lautet hier: Je schwererer der dem Verdächtigen gemachte Vorwurf, desto gründlicher muss recherchiert und desto valider müssen die vorhandenen Beweise sein. Allein der Umstand, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde reicht für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung keinesfalls aus. Denn für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Anklageerhebung durch die Strafverfolgungsbehörden reichen schon der Anfangsverdacht bzw. der hinreichende Tatverdacht aus. Da aber grundsätzlich bis zur rechtskräftigenden Verurteilung eines Angeklagten die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) besteht, sind die Medien bei einem bloßen Verdacht gehalten, eine besonnene Abwägungsentscheidung zu treffen und im Zweifel Zurückhaltung zu üben und auf eine ausgewogene Darstellung der Umstände zu achten. Es darf nicht durch eine präjudizierende Darstellung de unzutreffenden Eindruck erweckt werden, dass der Verdächtige der ihm vorgeworfenen Tathandlung bereits überführt sei. Die Verdachtsberichterstattung darf insbesondere auch nicht nur der Befriedigung der bloßen Neugier und der Sensationslust dienen.

 

Insoweit haben die Presse und die Medien stets klarzustellen, dass es sich um einen Verdacht handelt und der Sachverhalt noch nicht abschließend rechtlich geklärt ist.

 

 

Wie kann man sich als Betroffener gegen eine unzulässige Verdachtsberichterstattung zur Wehr setzen?

 

Wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt und es sich folglich um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handelt, können dem Betroffenen gegenüber demjenigen, der die Äußerung getätigt hat und/ gegenüber dem Presse-/Medienunternehmen, dass die Berichterstattung verbreitet, verschiedene Ansprüche zustehen. Diese können beispielsweise gerichtet sein auf Löschung, Unterlassung, Gegendarstellung, Geldentschädigung und Schadensersatz.

 

 

 

Fazit

 

Auch, wenn Verdachtsberichterstattungen grundsätzlich eine legitime Aufgabe der Presse und Medien darstellen und daher grundsätzlich zulässig sind, müssen sich die Presse und die Medien dabei an Regeln halten, sich um eine sachliche und ausgewogene Darstellung bemühen und eine Vorverurteilung des Betroffenen vermeiden.

 

Nur dann, wenn es sich um Vorgänge von solchem Gewicht handelt, dass ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit gerade auch an der Offenlegung der Identität des Verdächtigen besteht, ist eine identifizierende Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt. In der Regel ist dies nur bei schweren Gewaltverbrechen der Fall, wenn über die bloße Neugier und Sensationslust hinaus ein Interesse der Allgemeinheit an näheren Informationen über den Tathergang, den Täter und dessen Beweggründe besteht.

 

Gerade an den Voraussetzungen der sachlichen und ausgewogenen Darstellung sowie der Vermeidung einer Vorverurteilung des Betroffenen fehlt es bei Verdachtsberichterstattungen häufig. Oft ist die für die Zulässigkeit erforderliche Balance zwischen den abzuwägenden Interessen sogar schon durch die Überschrift oder den Titel der Berichterstattung versagt, die im Indikativ („XY hat eine Affäre mit Prinzessin XY“ oder „Belegt! Lebensmittel XY besteht gar nicht aus echtem Hähnchen“ oder „XY hat in 200 Fällen Kunden betrogen“) und reißerisch gehalten sind (sog. Clickbaiting), um den Leser oder Zuschauer neugierig zu machen und einen bloßen Verdacht als vermeintliche Gewissheit hinzustellen und dadurch der „investigativen“ Arbeit künstlich Gewicht zu verleihen.

 

In Fällen von unzulässigen Verdachtsberichterstattungen ist ein schnelles Handeln dringend zu empfehlen.

 

 

 Wenn Sie oder Ihr Unternehmen von einer Verdachtsberichterstattung betroffen sind und anwaltlichen Rat suchen, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen!

 

 

(c) 2021, Rechtsanwältin Isabelle B. Lehmann u. Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

 

 

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